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Artikel 83 · BT-Drs. 18/10183 · S. 108

Zu Artikel 83 (Änderung der Aufenthaltsverordnung (26-12-1))

Zu Artikel 83 (Änderung der Aufenthaltsverordnung (26-12-1))
Mit der Änderung wird bewirkt, dass Forschungseinrichtungen ihrer Mitteilungspflicht gegenüber Ausländerbe-
hörden sowohl schriftlich als auch elektronisch nachkommen können. Diese Mitteilungspflichten beziehen sich
auf den Wegfall des Zwecks eines Aufenthaltstitels: Es treten Umstände ein, die die Erfüllung einer Aufnahme-
zusage in Frage stellen, die Voraussetzungen für ihren Abschluss entfallen oder der Ausländer hat seine Tätigkeit
für das Forschungsvorhaben beendet.
Die Vorschrift setzt derzeit eine schriftliche Mitteilung der Forschungseinrichtung voraus, um aufgrund dieser
Information eine Entscheidung der Ausländerbehörde über den Aufenthaltstitel treffen zu können. Das Schrift-
formerfordernis dient der Beweisfunktion.
Es ist entscheidend, dass die Mitteilung mit der die Forschungseinrichtung ihrer gesetzlichen Verpflichtung nach-
kommt fixiert ist und zur Verfügung steht. Das Medium für die Fixierung ist hingegen nachrangig. Die Schrift-
form ist hierfür nicht zwingend erforderlich, denn auch eine elektronische Mitteilung erfüllt diesen Zweck. Diese
kann zu Beweiszwecken ausgedruckt und zu den Akten der Ausländerbehörde genommen werden. Eine mündli-
che Mitteilung erfüllt diesen Zweck hingegen nicht.

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Herkunft

BT-Drs. 18/10183, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 334.816–336.108 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 0c0b4280ace7ac92….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP