§ 79 Entscheidung über den Aufenthalt
Stand: 12.06.2026
Wird zitiert von 69
Nach Gewicht
- VG Schleswig, 11.08.2023 – 1 B 13/23
- OVG NRW, 26.04.2012 – 18 E 968/11Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.08.2024 – OVG 3 S 45/24
- VG Berlin, 16.11.2023 – 29 K 98/22 V
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.06.2021 – OVG 3 N 77.19
- OVG NRW, 17.09.2008 – 18 A 1541/07Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Schleswig, 25.03.2026 – 6 MB 36/25
- OVG Schleswig, 28.01.2026 – 6 MB 1/26
- VG Berlin, 03.12.2025 – 38 K 427/24 V
69 Entscheidungen zu § 79 AufenthG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 79 AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/79#abs-1 (1) Über den Aufenthalt von Ausländern wird auf der Grundlage der im Bundesgebiet bekannten Umstände und zugänglichen Erkenntnisse entschieden. Über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 entscheidet die Ausländerbehörde auf der Grundlage der ihr vorliegenden und im Bundesgebiet zugänglichen Erkenntnisse und, soweit es im Einzelfall erforderlich ist, der den Behörden des Bundes außerhalb des Bundesgebiets zugänglichen Erkenntnisse.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/79#abs-2 (2) Beantragt ein Ausländer, gegen den wegen des Verdachts einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit ermittelt wird, die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels, ist die Entscheidung über den Aufenthaltstitel bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung bis zu deren Rechtskraft auszusetzen, es sei denn, über den Aufenthaltstitel kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/79#abs-3 (3) Wird ein Aufenthaltstitel gemäß § 36a Absatz 1 zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Ausländer beantragt,
ist die Entscheidung über die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 36a Absatz 1 bis zum Abschluss des jeweiligen Verfahrens, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung bis zu ihrer Rechtskraft, auszusetzen, es sei denn, über den Aufenthaltstitel gemäß § 36a Absatz 1 kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden. Im Fall von Satz 1 Nummer 3 ist bei einem Widerruf oder einer Rücknahme der Zuerkennung des subsidiären Schutzes auf das Verfahren zur Entscheidung über den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 abzustellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/79#abs-4 (4) Beantragt ein Ausländer, gegen den wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt wird, die Erteilung oder Verlängerung einer Beschäftigungsduldung, ist die Entscheidung über die Beschäftigungsduldung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung bis zu deren Rechtskraft, auszusetzen, es sei denn, über die Beschäftigungsduldung kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/79#abs-5 (5) Beantragt ein Ausländer, gegen den wegen einer Straftat öffentliche Klage erhoben wurde, die Erteilung einer Ausbildungsduldung, ist die Entscheidung über die Ausbildungsduldung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung bis zu deren Rechtskraft, auszusetzen, es sei denn, über die Ausbildungsduldung kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden.