§ 36a Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten
Stand: 12.06.2026
Wird zitiert von 134
Nach Gewicht
- VG Berlin, 09.03.2023 – 38 K 919/21 VZitiert von 11
- BVerwG, 17.12.2020 – 1 C 30/19Ausnahme von dem Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthGZitiert von 63
- BVerwG, 24.10.2024 – 1 C 17/23Keine Verkürzung der den Eheleuten zuzumutenden Trennungszeiten durch Sicherung des Lebensunterhalts und Vorhalten von WohnraumZitiert von 4
- VG Berlin, 21.06.2024 – 9 K 353/23 V
- OVG Berlin-Brandenburg, 05.12.2023 – 3 B 38/23Zitiert von 6
- VG Berlin, 27.03.2023 – 8 K 119/22 VZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 26.03.2026 – 5 C 7.24Kein dauerndes Getrenntleben von Ehegatten im Sinne des Unterhaltsvorschussgesetzes bei zeitweiser Hinderung der Einreise des im Ausland lebenden Ehegatten
- OVG Sachsen, 28.01.2026 – 3 B 282/25
- VG Berlin, 03.12.2025 – 38 K 529/24 V
134 Entscheidungen zu § 36a AufenthG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36a AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/36a#abs-1 (1) Dem Ehegatten oder dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 2 besitzt, kann aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Gleiches gilt für die Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 2 besitzt, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält; § 5 Absatz 1 Nummer 1 und § 29 Absatz 1 Nummer 2 finden keine Anwendung. Ein Anspruch auf Familiennachzug besteht für den genannten Personenkreis nicht. Die §§ 22, 23 bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/36a#abs-2 (2) Humanitäre Gründe im Sinne dieser Vorschrift liegen insbesondere vor, wenn
Monatlich können 1 000 nationale Visa für eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erteilt werden. Das Kindeswohl ist besonders zu berücksichtigen. Bei Vorliegen von humanitären Gründen sind Integrationsaspekte besonders zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/36a#abs-3 (3) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ist in der Regel ausgeschlossen, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/36a#abs-4 (4) § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 sowie § 32 Absatz 3 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/36a#abs-5 (5) § 27 Absatz 3 Satz 2 und § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 finden keine Anwendung.