§ 36a Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/36a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Dem Ehegatten oder dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative besitzt, kann aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Gleiches gilt für die Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative besitzt, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält; § 5 Absatz 1 Nummer 1 und § 29 Absatz 1 Nummer 2 finden keine Anwendung. Ein Anspruch auf Familiennachzug besteht für den genannten Personenkreis nicht. Die §§ 22, 23 bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/36a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Humanitäre Gründe im Sinne dieser Vorschrift liegen insbesondere vor, wenn
Monatlich können 1 000 nationale Visa für eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erteilt werden. Das Kindeswohl ist besonders zu berücksichtigen. Bei Vorliegen von humanitären Gründen sind Integrationsaspekte besonders zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/36a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ist in der Regel ausgeschlossen, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/36a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 sowie § 32 Absatz 3 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/36a?asof=2019-06-10#abs-5 (5) § 27 Absatz 3 Satz 2 und § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 finden keine Anwendung.
Änderungsverlauf
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12.07.2018 Ausfertigung
§ 36a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2018 I S. 1147
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