§ 106 Einschränkung von Grundrechten
Stand: 12.06.2026
Wird zitiert von 171
Nach Gewicht
- BGH, 24.06.2020 – XIII ZB 39/19Sicherungshaft: Notwendigkeit näherer Erläuterungen zum Zeitaufwand für Buchung eines Fluges bei Antrag auf Anordnung der Sicherungshaft; zuständiges Gericht nach wirksamer VerfahrensabgabeZitiert von 10
- BGH, 02.03.2017 – V ZB 122/15Verlängerung von Abschiebungshaft: Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit bei Vollzug der ursprünglich angeordneten Haft in dem Bezirk eines anderen AmtsgerichtsZitiert von 7
- BVerfG, 05.03.2009 – 2 BvR 1615/06
- OLG Hamm, 24.01.2023 – 15 SA 1/23Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 27.04.2007 – I-3 SA 3/07
- OLG Oldenburg, 19.08.2009 – 13 W 31/09Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 01.06.2026 – XIII ZB 29/23
- LG Paderborn, 13.03.2026 – 5 T 79/26
- OVG Niedersachsen, 14.01.2026 – 5 OB 116/25Zitiert von 1
171 Entscheidungen zu § 106 AufenthG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 106 AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/106#abs-1 (1) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/106#abs-2 (2) Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen richtet sich nach den Büchern 1 und 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit in diesem Gesetz oder in der Verordnung (EU) 2024/1351 nichts anderes geregelt ist. Ist über die Fortdauer der Überprüfungshaft, der Zurückweisungshaft, der Abschiebungshaft oder der Haft zum Zweck der Überstellung zu entscheiden, so kann das Amtsgericht das Verfahren durch unanfechtbaren Beschluss an das Gericht abgeben, in dessen Bezirk die Überprüfungshaft, die Zurückweisungshaft, die Abschiebungshaft oder die Haft zum Zweck der Überstellung jeweils vollzogen wird. Wird die Haft im Wege der Amtshilfe in Justizvollzugsanstalten vollzogen, gelten die §§ 171, 173 bis 175 und 178 Absatz 2 und 3 des Strafvollzugsgesetzes entsprechend, soweit in diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) 2024/1351 nichts Abweichendes bestimmt ist.