Gesetze / Aufenthaltsgesetz AufenthG § 107 Stadtstaatenklausel Stand: 10.06.2019 VerwaltungsrechtBund Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.