§ 90c Datenübermittlungen im Visumverfahren über das Auswärtige Amt
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/90c?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Übermittlung von Daten im Visumverfahren von den Auslandsvertretungen an die im Visumverfahren beteiligten Behörden und von diesen zurück an die Auslandsvertretungen erfolgt automatisiert über eine vom Auswärtigen Amt betriebene technische Vorrichtung zur Unterstützung des Visumverfahrens. Die technische Vorrichtung stellt die vollständige, korrekte und fristgerechte Übermittlung der Daten nach Satz 1 sicher. Zu diesem Zweck werden die Daten nach Satz 1 in der technischen Vorrichtung gespeichert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/90c?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In der technischen Vorrichtung dürfen personenbezogene Daten nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies für den in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Zweck erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/90c?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die nach Absatz 1 Satz 3 gespeicherten Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn die Daten nicht mehr zu dem in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Zweck benötigt werden, spätestens nach Erteilung oder Versagung des Visums oder Rücknahme des Visumantrags.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 90c geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.