§ 86a Erhebung personenbezogener Daten zu Förderungen der freiwilligen Ausreise und Reintegration
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/86a?asof=2019-08-16#abs-1 (1) Die Ausländerbehörden und alle sonstigen öffentlichen Stellen sowie privaten Träger, die staatlich finanzierte rückkehr- und reintegrationsfördernde Maßnahmen selbst oder im Auftrag der öffentlichen Hand durchführen oder den dafür erforderlichen Antrag entgegennehmen, erheben personenbezogene Daten, soweit diese Daten erforderlich sind, zum Zweck der Durchführung der rückkehr- und reintegrationsfördernden Maßnahmen, der Koordinierung der Programme zur Förderung der freiwilligen Rückkehr durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie zur Sicherstellung einer zweckgemäßen Verwendung der Förderung und erforderlichenfalls zu deren Rückforderung. Dabei handelt es sich um folgende Daten:
Angaben zum Umfang und zur Begründung der Förderung müssen ebenfalls erhoben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/86a?asof=2019-08-16#abs-2 (2) Die Ausländerbehörden und die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Behörden erheben zur Feststellung der Wirksamkeit der Förderung der Ausreisen Angaben zum Nachweis der Ausreise, zum Staat der Ausreise und zum Zielstaat.
Änderungsverlauf
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09.07.2021 Ausfertigung
§ 86a neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I 2467)
BGBl. 2021 I S. 2467
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.