§ 73c Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern
Die deutschen Auslandsvertretungen können im Verfahren zur Beantragung nationaler Visa nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 mit einem externen Dienstleistungserbringer entsprechend Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 zusammenarbeiten.
Änderungsverlauf
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12.06.2020 Ausfertigung
§ 73c eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1241)
BGBl. 2020 I S. 1241
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