§ 58a Abschiebungsanordnung
Stand: 31.10.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/58a#abs-1 (1) Die oberste Landesbehörde kann gegen einen Ausländer auf Grund einer auf Tatsachen gestützten Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ohne vorhergehende Ausweisung eine Abschiebungsanordnung erlassen. Die Abschiebungsanordnung ist sofort vollziehbar; einer Abschiebungsandrohung bedarf es nicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/58a#abs-2 (2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann die Übernahme der Zuständigkeit erklären, wenn ein besonderes Interesse des Bundes besteht. Die oberste Landesbehörde ist hierüber zu unterrichten. Abschiebungsanordnungen des Bundes werden von der Bundespolizei vollzogen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/58a#abs-3 (3) Eine Abschiebungsanordnung darf nicht vollzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 1 bis 8b gegeben sind. § 59 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Prüfung obliegt der über die Abschiebungsanordnung entscheidenden Behörde, die nicht an hierzu getroffene Feststellungen aus anderen Verfahren gebunden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/58a#abs-4 (4) Dem Ausländer ist nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung unverzüglich Gelegenheit zu geben, mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung aufzunehmen, es sei denn, er hat sich zuvor anwaltlichen Beistands versichert; er ist hierauf, auf die Rechtsfolgen der Abschiebungsanordnung und die gegebenen Rechtsbehelfe hinzuweisen. Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung zu stellen. Die Abschiebung darf bis zum Ablauf der Frist nach Satz 2 und im Falle der rechtzeitigen Antragstellung bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht vollzogen werden.
Wird zitiert von 257 Entscheidungen zu § 58a AufenthG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 21.03.2017 – 1 VR 1/17, 1 VR 1/17 (1 A 2/17)Abschiebungsanordnung gegen einen der radikal-islamistischen Szene zuzuordnenden GefährderZitiert von 57
- BVerwG, 13.07.2017 – 1 VR 3/17, 1 VR 3/17 (1 A 4/17)Abschiebungsanordnung gegen einen der radikal-islamistischen Szene zuzuordnenden Gefährder - hier: Regelung der VollziehungZitiert von 251
- BVerwG, 21.03.2017 – 1 VR 2/17, 1 VR 2/17, 1 PKH 12/17 (1 A 3/17)Abschiebungsanordnung gegen einen der radikal-islamistischen Szene zuzuordnenden GefährderZitiert von 8
- BVerwG, 27.03.2018 – 1 A 4/17Verhältnismäßigkeit einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG angesichts der Schwere einer drohenden terroristischen GefahrZitiert von 52
- BVerwG, 28.11.2024 – 1 A 1/23Abschiebungsanordnung in die Republik IrakZitiert von 17
- BVerwG, 27.03.2018 – 1 A 5/17Abschiebungsanordnung gegen einen radikal-islamistischen GefährderZitiert von 31
Zuletzt entschieden
- BGH, 14.07.2026 – XIII ZB 8/26Anforderungen an den Gefahrenbegriff bei der Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung (Fußfessel) gegenüber AusländernZitiert von 1
- VG Aachen, 22.05.2026 – 10 K 2971/25.A
- VG Aachen, 24.04.2026 – 10 K 1838 / 25.A
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 58a AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.10.2024 Ausfertigung
§ 58a geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 332)
BGBl. 2024 I Nr. 332
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 58a geändert durch Artikel 169 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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