Art 3 Terroristische Straftaten
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2017-541/3#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die folgenden vorsätzlichen Handlungen entsprechend ihrer Definition als Straftaten nach den nationalen Rechtsvorschriften, die durch die Art ihrer Begehung oder den jeweiligen Kontext ein Land oder eine internationale Organisation ernsthaft schädigen können, als terroristische Straftaten eingestuft werden, wenn sie mit einem der in Absatz 2 aufgeführten Ziele begangen werden:
a) Angriffe auf das Leben einer Person, die zum Tode führen können;
b) Angriffe auf die körperliche Unversehrtheit einer Person;
c) Entführung oder Geiselnahme;
d) schwerwiegende Zerstörungen an einer Regierungseinrichtung oder einer öffentlichen Einrichtung, einem Verkehrsmittel, einer Infrastruktur einschließlich eines Informatiksystems, an einer festen Plattform, die sich auf dem Festlandsockel befindet, einem allgemein zugänglichen Ort oder einem Privateigentum, die Menschenleben gefährden oder zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten führen können;
e) Kapern von Luft- und Wasserfahrzeugen oder von anderen öffentlichen Verkehrsmitteln oder Gütertransportmitteln;
f) Herstellung, Besitz, Erwerb, Beförderung, Bereitstellung oder Verwendung von Sprengstoffen oder Waffen, einschließlich chemischen, biologischen, radiologischen oder atomaren Waffen sowie die Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit chemischen, biologischen, radiologischen oder atomaren Waffen;
g) Freisetzung gefährlicher Stoffe oder Herbeiführen von Bränden, Überschwemmungen oder Explosionen, wenn dadurch das Leben von Menschen gefährdet wird;
h) Störung oder Unterbrechung der Versorgung mit Wasser, Strom oder anderen lebenswichtigen natürlichen Ressourcen, wenn dadurch das Leben von Menschen gefährdet wird;
i) rechtswidrige Systemeingriffe im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (19) in den Fällen, in denen Artikel 9 Absatz 3 oder Artikel 9 Absatz 4 Buchstaben b oder c der genannten Richtlinie Anwendung findet, und rechtswidrige Eingriffe in Daten im Sinne des Artikels 5 der genannten Richtlinie in den Fällen, in denen Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Richtlinie Anwendung findet;
j) Drohung, eine unter den Buchstaben a bis i genannte Handlung zu begehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2017-541/3#abs-2 (2) Die in Absatz 1 genannten Ziele bestehen darin,
a) die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern;
b) öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation rechtswidrig zu einem Tun oder Unterlassen zu zwingen;
c) die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu Art 3 RL (EU) 2017/541 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 24.06.2025 – 1 BvR 2466/19Erfolglose normunmittelbare Verfassungsbeschwerde gegen landespolizeirechtliche Ermächtigungen zur Telekommunikationsüberwachung und Quellen-Telekommunikationsüberwachung - keine Subsidiarität des IT-System-Grundrechts gegenüber anderen Grundrechten (insoweit Aufgabe von BVerfGE 120, 274) - Grundrechtseingriffe gerechtfertigtZitiert von 2
- BVerwG, 28.11.2024 – 1 A 1/23Abschiebungsanordnung in die Republik IrakZitiert von 17
- BVerwG, 17.05.2023 – 1 VR 1/23Abschiebungsanordnung in die Republik IrakZitiert von 45
- BVerwG, 14.01.2020 – 1 A 3/19 · Abschiebungsanordnung gegen GefährderZitiert von 6
- BVerwG, 25.06.2019 – 1 VR 1/19Stattgebender Eilbeschluss gegen die Abschiebungsanordnung eines radikal-islamistischen GefährdersZitiert von 28
- BVerwG, 06.02.2019 – 1 A 3/18Abschiebungsanordnung gegen einen radikal-islamistischen GefährderZitiert von 78
Zuletzt entschieden
- EuGH, 16.07.2026 – C-589/26Terrorismusbekämpfung: Vereinbarkeit eines nationalen Amnestiegesetzes für terroristische Straftaten ohne schwere Menschenrechtsverletzungen mit der Richtlinie (EU) 2017/541 Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- EuGH, 13.11.2025 – C-891/25Zitiert von 1
- EuGH, 21.06.2022 – C-817/19Datenschutzrecht: Anwendungsbereich der DSGVO und Anforderungen an die Verarbeitung von Fluggastdaten nach der PNR-Richtlinie Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 3 RL (EU) 2017/541 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.