§ 56a Elektronische Aufenthaltsüberwachung; Verordnungsermächtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/56a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren, kann ein Ausländer, der einer räumlichen Beschränkung des Aufenthaltes nach § 56 Absatz 2 und 3 oder einem Kontaktverbot nach § 56 Absatz 4 unterliegt, auf richterliche Anordnung verpflichtet werden,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/56a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Anordnung ergeht für längstens drei Monate. Sie kann um jeweils höchstens drei Monate verlängert werden, wenn die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/56a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Ausländerbehörde erhebt und speichert mit Hilfe der vom Ausländer mitgeführten technischen Mittel automatisiert Daten über
Soweit es technisch möglich ist, ist sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung des Ausländers keine über den Umstand seiner Anwesenheit hinausgehenden Aufenthaltsdaten erhoben werden. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass eine andere Stelle als die Ausländerbehörde die in Satz 1 genannten Daten erhebt und speichert. Die Ermächtigung nach Satz 3 kann durch Rechtsverordnung von den Landesregierungen auf die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen obersten Landesbehörden übertragen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/56a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Daten dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur verwendet werden, soweit dies erforderlich ist
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/56a?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Zur Einhaltung der Zweckbindung nach Absatz 4 hat die Verarbeitung der Daten automatisiert zu erfolgen und sind die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme besonders zu sichern. Die in Absatz 3 Satz 1 genannten Daten sind spätestens zwei Monate nach ihrer Erhebung zu löschen, soweit sie nicht für die in Absatz 4 genannten Zwecke verwendet werden. Jeder Abruf der Daten ist zu protokollieren. Die Protokolldaten sind nach zwölf Monaten zu löschen. Werden innerhalb der Wohnung der betroffenen Person über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehende Aufenthaltsdaten erhoben, dürfen diese nicht verwertet werden und sind unverzüglich nach Kenntnisnahme zu löschen. Die Tatsache ihrer Kenntnisnahme und Löschung ist zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist nach Abschluss der Datenschutzkontrolle zu löschen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/56a?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Zur Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1 hat die zuständige Stelle im Sinne des Absatzes 3:
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/56a?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Im Antrag auf Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 sind anzugeben
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/56a?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/56a?asof=2019-06-10#abs-9 (9) Für richterliche Anordnungen nach Absatz 1 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die zuständige Stelle im Sinne des Absatzes 3 ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/56a?asof=2019-06-10#abs-10 (10) § 56 Absatz 5 Satz 1 findet entsprechend Anwendung.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 56a geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.