§ 41 Widerruf der Zustimmung und Entzug der Arbeitserlaubnis
Die Zustimmung kann widerrufen und die Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbeschäftigung kann entzogen werden, wenn der Ausländer zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird oder der Tatbestand des § 40 erfüllt ist.
Änderungsverlauf
-
17.02.2020 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 4b des Gesetzes vom 17. Februar 2020 (BGBl. I 166)
BGBl. 2020 I S. 166
-
12.05.2017 Ausfertigung
§ 41 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I 1106)
BGBl. 2017 I S. 1106
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.