Gesetze / Aufenthaltsgesetz

AufenthG

§ 41 Widerruf der Zustimmung und Entzug der Arbeitserlaubnis

VerwaltungsrechtBund3 Fassungen

Die Zustimmung kann widerrufen und die Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbeschäftigung kann entzogen werden, wenn der Ausländer zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird oder der Tatbestand des § 40 erfüllt ist.

§ 32 § 34