§ 19b Mobiler-ICT-Karte
Stand: 24.06.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/19b#abs-1 (1) Eine Mobiler-ICT-Karte ist ein Aufenthaltstitel nach der Richtlinie (EU) 2014/66 zum Zweck eines unternehmensinternen Transfers im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 2, wenn der Ausländer einen für die Dauer des Antragsverfahrens gültigen nach der Richtlinie (EU) 2014/66 erteilten Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/19b#abs-2 (2) Einem Ausländer wird die Mobiler-ICT-Karte erteilt, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/19b#abs-3 (3) Wird der Antrag auf Erteilung der Mobiler-ICT-Karte mindestens 20 Tage vor Beginn des Aufenthalts im Bundesgebiet gestellt und ist der Aufenthaltstitel des anderen Mitgliedstaates weiterhin gültig, so gelten bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde der Aufenthalt und die Beschäftigung des Ausländers für bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen als erlaubt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/19b#abs-4 (4) Der Antrag wird abgelehnt, wenn er parallel zu einer Mitteilung nach § 19a Absatz 1 Satz 1 gestellt wurde. Abgelehnt wird ein Antrag auch, wenn er zwar während des Aufenthalts nach § 19a, aber nicht mindestens 20 Tage vor Ablauf dieses Aufenthalts vollständig gestellt wurde.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/19b#abs-5 (5) Die Mobiler-ICT-Karte wird nicht erteilt, wenn sich der Ausländer im Rahmen des unternehmensinternen Transfers im Bundesgebiet länger aufhalten wird als in anderen Mitgliedstaaten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/19b#abs-6 (6) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/19b#abs-7 (7) Die inländische aufnehmende Niederlassung ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde Änderungen in Bezug auf die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen unverzüglich, in der Regel innerhalb einer Woche, anzuzeigen.