§ 18d Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/18d?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Einem Ausländer wird eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Teilnahme an einem europäischen Freiwilligendienst nach der Richtlinie (EU) 2016/801 erteilt, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Teilnahme an einem europäischen Freiwilligendienst ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist und der Ausländer eine Vereinbarung mit der aufnehmenden Einrichtung vorlegt, die Folgendes enthält:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/18d?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Aufenthaltstitel für den Ausländer wird für die vereinbarte Dauer der Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst, höchstens jedoch für ein Jahr erteilt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/18d?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Sofern der Ausländer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, müssen die zur Personensorge berechtigten Personen dem geplanten Aufenthalt zustimmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/18d?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Einem Ausländer wird eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Teilnahme an einem europäischen Freiwilligendienst nach der Richtlinie (EU) 2016/801 nicht erteilt, wenn eine der in § 20 Absatz 6 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 8 genannten Voraussetzungen vorliegt.
Änderungsverlauf
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12.06.2020 Ausfertigung
§ 18d geändert durch Artikel 26a Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1248)
BGBl. 2020 I S. 1248
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17.02.2020 Ausfertigung
§ 18d geändert durch Artikel 4b des Gesetzes vom 17. Februar 2020 (BGBl. I 166)
BGBl. 2020 I S. 166
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