§ 101 Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte
Stand: 05.03.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/101#abs-1 (1) Eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt fort als Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt. Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) oder in entsprechender Anwendung des vorgenannten Gesetzes erteilt worden ist, und eine anschließend erteilte Aufenthaltsberechtigung gelten fort als Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/101#abs-2 (2) Die übrigen Aufenthaltsgenehmigungen gelten fort als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/101#abs-3 (3) Ein Aufenthaltstitel, der vor dem 28. August 2007 mit dem Vermerk „Daueraufenthalt-EG“ versehen wurde, gilt als Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU fort.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/101#abs-4 (4) Ein Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4, der vor dem 1. März 2020 erteilt wurde, gilt mit den verfügten Nebenbestimmungen entsprechend dem der Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt im Rahmen seiner Gültigkeitsdauer fort.
Wird zitiert von 277 Entscheidungen zu § 101 AufenthG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 26.01.2010 – 18 A 1147/08Zitiert von 2
- LSG NRW, 09.02.2012 – L 9 AS 36/09Zitiert von 8
- VG Aachen, 11.02.2009 – 8 K 1125/06Zitiert von 2
- VG Stuttgart, 27.06.2006 – 6 K 4240/05
- LSG Hessen, 23.11.2012 – L 7 AS 118/12Zitiert von 2
- SG Aachen, 10.10.2006 – S 11 AS 38/06Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 28.02.2025 – 16 K 4783/22
- VGH Bayern, 20.09.2024 – 10 ZB 23.262Zitiert von 1
- VG Schleswig, 14.08.2024 – 11 B 127/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 101 AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.08.2013 Ausfertigung
§ 101 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I 3484, 3899)
BGBl. 2013 I S. 3484
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