Gesetze / Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz
AufbhG§ 4 Finanzierung des Fonds
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufbhG/4#abs-1 (1) Der Bund stellt dem Fonds Mittel in Höhe von 8 Milliarden Euro zur Verfügung. Die Liquidität des Fonds wird durch den Bund sichergestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufbhG/4#abs-2 (2) Die Länder beteiligen sich an der Finanzierung nach Maßgabe des Absatzes 3.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufbhG/4#abs-3 (3) Die finanzielle Beteiligung der Länder an dem Fonds in den Jahren von 2014 bis 2033 erfolgt im Rahmen der vertikalen Umsatzsteuerverteilung nach Maßgabe von § 1 des Finanzausgleichsgesetzes.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufbhG/4#abs-4 (4) Die im Jahr 2013 vor Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 4 geleisteten Aufbauhilfen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und die Soforthilfen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 werden aus dem Fonds erstattet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AufbhG/4#abs-5 (5) Ergibt sich nach der Schlussabrechnung des Fonds, dass die Länder Beiträge geleistet haben, die ihren Anteil an der Finanzierung übersteigen, erstattet der Bund den Ländern anteilig die zu viel geleisteten Beträge.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AufbhG/4#abs-6 (6) Soweit die in der Verordnung der Bundesregierung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe“ ausgewiesenen und dem Bund zur Verwendung zustehenden Mittel in Höhe von 1,5 Milliarden Euro nicht erforderlich sind, kann der Bund diesen Teil der Mittel auch vor der Schlussabrechnung im Bundeshaushalt vereinnahmen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AufbhG/4#abs-7 (7) Soweit die in der Verordnung der Bundesregierung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe“ ausgewiesenen und den Ländern zur Verwendung zustehenden Mittel in Höhe von 6,5 Milliarden Euro nicht erforderlich sind, kann der Bund diesen Teil der Mittel auch vor der Schlussabrechnung bis zu einer Höhe von 1 Milliarde Euro im Bundeshaushalt vereinnahmen. Hiervon unberührt bleiben die Hilfen, die bis zum Ablauf der in Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 der Verwaltungsvereinbarung über die Festlegung von einheitlichen Maßstäben zur Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe“ für Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2 in den vom Hochwasser betroffenen Ländern genannten Frist für die Bewilligung von Anträgen bewilligt wurden.
Änderungsverlauf
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14.08.2017 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I 3122)
BGBl. I S. 3122
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24.06.2015 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2015 (BGBl. I 974)
BGBl. 2015 I S. 974
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15.11.2014 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I 1716)
BGBl. 2014 I S. 1716
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