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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 974

BGBl. 2015 I S. 974 · 23.011 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2015, Seite 974 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 974
                                   Gesetz
                       zur Förderung von Investitionen
             finanzschwacher Kommunen und zur Entlastung von
Ländern und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern
                                              Vom 24. Juni 2015

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                      Artikel 1
                       Gesetz
       zur Errichtung eines Sondervermögens
      „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“
                     (KInvFErrG)

                         §1

        Errichtung eines Sondervermögens

   Es wird ein Sondervermögen des Bundes mit der
Bezeichnung „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“

(KInvF) errichtet.

                         §2
           Zweck des Sondervermögens
   Aus dem Sondervermögen sollen Finanzhilfen an die
Länder zur Förderung von besonders bedeutsamen
Investitionen finanzschwacher Gemeinden und Ge-
meindeverbände gewährt werden.

                         §3
             Stellung im Rechtsverkehr

   (1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es

kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln,
klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichts-
stand des Sondervermögens ist der Sitz der Bundes-
regierung. Das Bundesministerium der Finanzen ver-
waltet das Sondervermögen. Es kann sich hierzu einer
anderen Bundesbehörde oder eines Dritten bedienen.

   (2) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Ver-
mögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlich-
keiten getrennt zu halten. Der Bund haftet unmittelbar
für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens; dieses

haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des
Bundes.

                          §4
         Finanzierung des Sondervermögens
   Der Bund stellt dem Sondervermögen im Jahr 2015
einen einmaligen Betrag in Höhe von 3,5 Milliarden Euro
zur Verfügung.

                          §5

          Wirtschaftsplan, Haushaltsrecht

   (1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Sonderver-
mögens werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt,

der für das Wirtschaftsjahr 2015 als Anlage zu diesem

Gesetz veröffentlicht wird und ab dem Haushaltsjahr
2016 dem Einzelplan 60 des Bundeshaushaltes als An-
lage beizufügen ist. Der Wirtschaftsplan ist in Einnah-
men und Ausgaben auszugleichen. Im Übrigen ist § 113
der Bundeshaushaltsordnung anzuwenden.
   (2) Der dem Sondervermögen zur Verfügung ge-
stellte Betrag verbleibt bis zur Auszahlung unverzinslich
im Kassenbereich des Bundes und wird bedarfsgerecht
über das Sondervermögen ausgezahlt. Eine Kreditauf-
nahme durch das Sondervermögen ist nicht zulässig.

                          §6

                  Rechnungslegung

   Das Bundesministerium der Finanzen legt jährlich
Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben des
Sondervermögens. Sie ist als Übersicht der Haushalts-
rechnung des Bundes beizufügen.

                          §7

                 Verwaltungskosten
   Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens
trägt der Bund.
BGBl. 2015, Seite 975 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 975
                          §8
                       Auflösung

  Das Sondervermögen ist nach Erfüllung seiner ge-
setzlichen Aufgaben, spätestens mit Ablauf des Jahres
2020 aufzulösen. Ein verbleibendes Vermögen fällt dem
Bund zu. Die Einzelheiten der Abwicklung des Sonder-
vermögens nach seiner Auflösung bestimmt die Bun-
desregierung in einer Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf.

                        Artikel 2

                      Gesetz

               zur Förderung von
   Investitionen finanzschwacher Kommunen
(Kommunalinvestitionsförderungsgesetz – KInvFG)

                          §1

            Förderziel und Fördervolumen

   Zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im
Bundesgebiet unterstützt der Bund die Länder bei der

Stärkung der Investitionstätigkeit finanzschwacher Ge-

meinden und Gemeindeverbände. Hierzu gewährt der
Bund aus dem Sondervermögen „Kommunalinvestitions-
förderungsfonds“ den Ländern Finanzhilfen für Investi-
tionen finanzschwacher Gemeinden und Gemeindever-
bände nach Artikel 104b Absatz 1 Nummer 2 des Grund-
gesetzes in Höhe von insgesamt 3,5 Milliarden Euro.

                          §2
                       Verteilung
   Der in § 1 Satz 2 festgelegte Betrag wird nach
folgenden Prozentsätzen auf die Länder aufgeteilt:

Baden-Württemberg                                 7,0770
Bayern                                            8,2640
Berlin                                            3,9385
Brandenburg                                       3,0842

Bremen                                            1,1078
Hamburg                                           1,6692
Hessen                                            9,0611
Mecklenburg-Vorpommern                            2,2650

Niedersachsen                                     9,3583
Nordrhein-Westfalen                              32,1606
Rheinland-Pfalz                                   7,2342
Saarland                                          2,1518

Sachsen                                           4,4501

Sachsen-Anhalt                                    3,1680
Schleswig-Holstein                                2,8439

Thüringen                                        2,1663.

                          §3
                     Förderbereiche
  Die Finanzhilfen werden trägerneutral für Maßnah-
men in folgenden Bereichen gewährt:

1. Investitionen mit Schwerpunkt Infrastruktur

   a) Krankenhäuser,
   b) Lärmbekämpfung, insbesondere bei Straßen, ohne
      Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm,

  c) Städtebau (ohne Abwasser) einschließlich alters-
     gerechter Umbau, Barriereabbau (auch im öffent-
     lichen Personennahverkehr), Brachflächenrevitali-
     sierung,

  d) Informationstechnologie, beschränkt auf finanz-
     schwache Kommunen in ländlichen Gebieten,
     zur Erreichung des 50 Mbit-Ausbauziels,
  e) Energetische Sanierung sonstiger Infrastruktur-
     investitionen,
  f) Luftreinhaltung.

2. Investitionen mit Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur

  a) Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur, ein-
     schließlich des Anschlusses dieser Infrastruktur
     an ein vorhandenes Netz, aus dem Wärme aus
     erneuerbaren Energieträgern bezogen wird,
  b) Energetische Sanierung von Einrichtungen der

     Schulinfrastruktur,

  c) Energetische Sanierung kommunaler oder ge-
     meinnütziger Einrichtungen der Weiterbildung,

  d) Modernisierung von überbetrieblichen Berufs-

     bildungsstätten.

Einrichtungen gemäß Nummer 1 außerhalb der sozialen
Daseinsvorsorge, die durch Gebühren und Beiträge
vollständig zu finanzieren sind, können nicht gefördert
werden.

                          §4
                  Doppelförderung
   (1) Für Investitionen, die nach anderen Gesetzen
und Verwaltungsvereinbarungen als Anteilsfinanzierung
nach Artikel 104b des Grundgesetzes oder nach Arti-
kel 91a des Grundgesetzes oder durch andere Förder-
programme des Bundes gefördert werden, können
nicht gleichzeitig Finanzhilfen nach diesem Gesetz ge-
währt werden.
  (2) Investive Begleit- und Folgemaßnahmen werden
nur gefördert, wenn sie in Zusammenhang mit den
Maßnahmen nach § 3 stehen.
   (3) Die geförderten Investitionen sollen unter Be-
rücksichtigung der demografischen Veränderungen
auch längerfristig nutzbar sein.

                          §5
                   Förderzeitraum
   (1) Investitionen können gefördert werden, wenn sie
nach dem 30. Juni 2015 begonnen werden. Vor dem
1. Juli 2015 begonnene Investitionen, aber noch nicht

abgeschlossene Maßnahmen können gefördert wer-
den, wenn gegenüber dem Bund erklärt wird, dass es
sich um selbstständige Abschnitte eines laufenden Vor-
habens handelt. Im Jahr 2019 können Finanzhilfen nur

für Investitionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte
von Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die bis
zum 31. Dezember 2018 vollständig abgenommen
wurden und die im Jahr 2019 vollständig abgerechnet
werden.

  (2) Förderfähig sind auch Investitionsvorhaben, bei
denen sich die öffentliche Verwaltung zur Erledigung
der von ihr wahrzunehmenden Aufgaben über den
Lebenszyklus des Vorhabens eines Privaten im Rah-
men einer vertraglichen Zusammenarbeit bedient.
BGBl. 2015, Seite 976 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 976
Dabei kann sie dem privaten Vertragspartner für den
investiven Kostenanteil des Vorhabens eine einmalige
Vorabfinanzierung gewähren – im Folgenden Vorab-
finanzierungs-ÖPP (Öffentlich Private Partnerschaft) –,
Fördermittel für derartige Vorabfinanzierungs-ÖPP kön-
nen bis zum 31. Dezember 2019 beantragt werden,
wenn bis zum 31. Dezember 2020 die Abnahme und
Abrechnung des Investitionsvorhabens erfolgt.

                          §6

         Förderquote und Bewirtschaftung
   (1) Der Bund beteiligt sich mit bis zu 90 Prozent, die
Länder einschließlich der Gemeinden und Gemeinde-
verbände beteiligen sich mit mindestens 10 Prozent
am Gesamtvolumen des öffentlichen Finanzierungsan-
teils der förderfähigen Kosten der Investitionen finanz-
schwacher Gemeinden und Gemeindeverbände eines
Landes. Die Länder sind aufgefordert, dafür Sorge zu

tragen, dass finanzschwache Gemeinden und Ge-

meindeverbände den Eigenfinanzierungsanteil erbrin-

gen können.

   (2) Der Bund stellt die Finanzhilfen den Ländern zur
eigenen Bewirtschaftung zur Verfügung. Die zuständi-
gen Stellen der Länder sind ermächtigt, die Auszahlung
der Bundesmittel anzuordnen, sobald sie zur anteiligen
Begleichung erforderlicher Zahlungen benötigt werden.
Die Länder leiten die Finanzhilfen des Bundes unver-
züglich an die Letztempfänger weiter.
   (3) Den Ländern obliegt jeweils entsprechend den
landesspezifischen Gegebenheiten die Auswahl der
finanzschwachen Gemeinden und Gemeindeverbände
beziehungsweise den Stadtstaaten die Auswahl der för-
derfähigen Gebiete. Die Länder teilen dem Bundesmi-

nisterium der Finanzen die Kriterien mit, anhand derer

die Auswahl getroffen wurde.

                          §7
           Prüfung der Mittelverwendung
   (1) Die zuständigen obersten Landesbehörden sind
verpflichtet, dem Bundesministerium der Finanzen die
zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Aus-
künfte zu erteilen. Das Prüfungsrecht des Bundesrech-
nungshofes gemeinsam mit dem jeweiligen Landes-
rechnungshof im Sinne des § 93 der Bundeshaushalts-
ordnung bleibt hiervon unberührt.
  (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden über-
senden dem Bundesministerium der Finanzen jährlich
zum 1. Oktober eines Jahres Übersichten über die
zweckentsprechende Verwendung der Bundesmittel
der abgeschlossenen Maßnahmen des Vorjahres. Das

Nähere regelt die Verwaltungsvereinbarung.

                          §8
                    Rückforderung
  (1) Die Länder zahlen die Finanzhilfen zurück, wenn
geförderte einzelne Maßnahmen nicht die Vorausset-
zungen der §§ 3 bis 6 erfüllen. Zurückgeforderte Mittel
werden von dem jeweiligen Land an den Bund zurück-
gezahlt und können vorbehaltlich von Absatz 2 Satz 1
dem Land erneut zur Verfügung gestellt werden.
  (2) Nach dem 31. Dezember 2019 dürfen Bundes-
mittel nicht mehr zur Auszahlung angeordnet werden,

bei Investitionsvorhaben nach § 5 Absatz 2 nicht mehr
nach dem 31. Dezember 2020. Der Rückforderungs-
anspruch nach Absatz 1 bleibt unberührt.
   (3) Nach Absatz 1 zurückzuzahlende Mittel sind zu
verzinsen. Werden Mittel entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2
und 3 zu früh angewiesen, so sind für die Zeit der Aus-
zahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung
Zinsen zu zahlen.

   (4) Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, die eine
Rückforderung von Bundesmitteln möglich erscheinen
lassen, haben das Bundesministerium der Finanzen
sowie der Bundesrechnungshof ein Recht auf einzelfall-
bezogene Informationsbeschaffung einschließlich ört-
licher Erhebungsbefugnisse.

                          §9
              Verwaltungsvereinbarung

   Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung

dieses Gesetzes werden durch Verwaltungsverein-

barung geregelt. Die Inanspruchnahme der Finanzhilfen

ist an das Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung
gebunden.

                       Artikel 3

                  Änderung des
             Finanzausgleichsgesetzes
  Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2411)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

  „Vom verbleibenden Aufkommen der Umsatzsteuer

  stehen den Gemeinden ab 1998 2,2 vom Hundert zu,

  zuzüglich eines Betrages von jährlich 500 Millionen
  Euro in den Jahren 2015 und 2016 sowie 1 500 Mil-
  lionen Euro im Jahr 2017.“
2. § 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
  „Der in Satz 4 genannte Betrag beläuft sich

  in den Jahren 2005 und 2006 auf 2 322 712 000 Euro,
  in den Jahren 2007 und 2008 auf 2 262 712 000 Euro,

  im Jahr 2009 auf                  1 727 712 000 Euro,
  im Jahr 2010 auf                  1 372 712 000 Euro,
  im Jahr 2011 auf                  1 912 712 000 Euro,

  im Jahr 2012 auf                  1 007 212 000 Euro,
  im Jahr 2013 auf                      947 462 000 Euro,

  im Jahr 2014 auf                  1 115 212 000 Euro,

  in den Jahren 2015 und 2016 auf       326 212 000 Euro,
  im Jahr 2017 auf                      223 212 000 Euro,
  im Jahr 2018 auf                      977 712 000 Euro,
  ab dem Jahr 2019 auf              1 077 712 000 Euro.“

3. Dem § 14 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
  „Unterjährige Gesetzesänderungen mit Auswirkun-
  gen auf die Umsatzsteueranteile nach § 1 im laufen-
  den Ausgleichsjahr werden gesondert im Rahmen
  des Zahlungsverkehrs der Einfuhrumsatzsteuer nach
  Absatz 2 berücksichtigt.“
BGBl. 2015, Seite 977 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 977
                       Artikel 4

                  Änderung des

      Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes

  Dem § 4 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes
vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2401), das durch Artikel 1
des Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1716)
geändert worden ist, wird folgender Absatz 7 angefügt:
   „(7) Soweit die in der Verordnung der Bundesregie-
rung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des
Fonds „Aufbauhilfe“ ausgewiesenen und den Ländern
zur Verwendung zustehenden Mittel in Höhe von
6,5 Milliarden Euro nicht erforderlich sind, kann der
Bund diesen Teil der Mittel auch vor der Schluss-
abrechnung bis zu einer Höhe von 1 Milliarde Euro
im Bundeshaushalt vereinnahmen. Hiervon unberührt
bleiben die Hilfen, die bis zum Ablauf der in Artikel 4
Absatz 3 Satz 2 der Verwaltungsvereinbarung über die
Festlegung von einheitlichen Maßstäben zur Verwen-
dung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe“ für Maßnah-
men nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2 in den vom
Hochwasser betroffenen Ländern genannten Frist für
die Bewilligung von Anträgen bewilligt wurden.“

                       Artikel 5

                 Änderung des
        Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

   § 46 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grund-
sicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2954),
das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 15. April

2015 (BGBl. I S. 583) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

     „(5) Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an
  den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach
  § 22 Absatz 1. Diese Beteiligung beträgt in den
  Jahren 2011 bis 2013 im Land Baden-Württemberg
  34,4 vom Hundert, im Land Rheinland-Pfalz 40,4 vom
  Hundert und in den übrigen Ländern 30,4 vom Hun-
  dert der Leistungen nach Satz 1. Im Jahr 2014 sowie
  ab dem Jahr 2018 beträgt diese Beteiligung im
  Land Baden-Württemberg 31,6 vom Hundert, im
  Land Rheinland-Pfalz 37,6 vom Hundert und in den
  übrigen Ländern 27,6 vom Hundert der Leistungen
  nach Satz 1. In den Jahren 2015 bis 2016 erhöht der
  Bund seine Beteiligung an den Leistungen nach
  Satz 1 um 3,7 Prozentpunkte auf 35,3 vom Hundert
  im Land Baden-Württemberg, auf 41,3 vom Hundert
  im Land Rheinland-Pfalz und auf 31,3 vom Hundert
  in den übrigen Ländern. Im Jahr 2017 erhöht der
  Bund seine Beteiligung an den Leistungen nach
  Satz 1 um 7,4 Prozentpunkte auf 39,0 vom Hundert
  im Land Baden-Württemberg, auf 45,0 vom Hundert
  im Land Rheinland-Pfalz und auf 35,0 vom Hundert
  in den übrigen Ländern.“

2. In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „2 bis 4“ durch
   die Angabe „2 bis 5“ ersetzt.

                       Artikel 6

                     Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 24. Juni 2015
                                           Der Bundespräsident
                                              Joachim Gauck
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e l a M e r k e l

                                   Der Bundesminister der
                                             Schäuble

Finanzen
                                           Der Bundesminister
                                       für Wirtschaft und
Energie
                                             Sigmar Gabriel
                                    Der Bundesminister des Innern
                                         Thomas de Maizière
BGBl. 2015, Seite 978 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 978
978                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu
Bonn am 29. Juni 2015
                                                        Anlage zu Artikel 1 § 5 Absatz 1

Anlage
(zu § 5 Absatz 1)

                                                       Wirtschaftsplan
                                  des Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“

Vorbemerkung
In Ausführung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“
(KInvF) wird ein „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ als Sondervermögen des Bundes
errichtet. Der Fonds
dient der Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen in den Jahren 2015 bis 2018 und soll dadurch
einen Beitrag zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftsstruktur leisten. Das Volumen des Fonds beträgt
3,5 Milliarden Euro. Mit Blick auf den Adressatenkreis – finanzschwache Kommunen – beträgt die Förderquote
des Bundes bis zu 90 Prozent. Die Länder stellen sicher, dass die finanzschwachen Kommunen einen Eigenanteil
von mindestens 10 Prozent der Investitionssumme auch erbringen können und dürfen.

                                                                          Soll

                    Überblick zur Anlage                                  2015

                                                                         1 000 €

Einnahmen
Übrige Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   3 500 000
Gesamteinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      3 500 000
Ausgaben
Ausgaben für Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . .           3 500 000
Besondere Finanzierungsausgaben . . . . . . . . . .                                –
Gesamtausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   3 500 000
davon nicht flexibilisiert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   3 500 000

              Veränderung
  Soll                        Ausgabereste     Ist
               gegenüber
 2014                            2014         2013
                  2014
1 000 €         1 000 €         1 000 €      1 000 €

          –   +3 500 000                               –
          –   +3 500 000                               –

          –   +3 500 000                               –
          –               –                            –
          –   +3 500 000                               –
          –   +3 500 000                               –
BGBl. 2015, Seite 979 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 979
  Titel
                                             Zweckbestimmung
Funktion

           Einnahmen

           Übrige Einnahmen
334 01     Zuführungen des Bundes
 -813
359 01     Entnahme aus Rücklage
 -850
           Haushaltsvermerk:
           Mehreinnahmen sind gemäß Kommunalinvestitionsförde-
           rungsfonds-Errichtungsgesetz zweckgebunden. Sie dienen
           nur zur Leistung der Mehrausgaben bei folgenden Titeln:
           882 01 und 919 01.

           Ausgaben
           Haushaltsvermerk:
           1. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der zweckgebun-
              denen Mehreinnahmen bei folgenden Titeln geleistet
              werden: 359 01
           2. Erstattungen und Rückzahlungen fließen den Ausgaben
              zu.

           Ausgaben für Investitionen
882 01     Finanzhilfen gemäß § 3 KInvFG
 -813
           Erläuterungen:
           Die Mittel werden wie folgt auf die Länder aufgeteilt:

                                         Bezeichnung

           Baden-Württemberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
           Bayern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
           Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
           Brandenburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
           Bremen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
           Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
           Hessen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
           Mecklenburg-Vorpommern . . . . . . . . . . . . . . . . .
           Niedersachsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
           Nordrhein-Westfalen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 125 621 000
           Rheinland-Pfalz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
           Saarland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
           Sachsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
           Sachsen-Anhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
           Schleswig-Holstein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
           Thüringen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
           Zusammen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 500 000

           Besondere Finanzierungsausgaben
919 01     Zuführung an Rücklage
 -850

                  Soll          Soll           Ist

                 2015          2014          2013

                1 000 €       1 000 €       1 000 €

                3 500 000               –             –

                          –             –             –

                3 500 000               –             –

      €

  247 695 000
  289 240 000
  137 847 500
  107 947 000
   38 773 000
   58 422 000
  317 138 500
   79 275 000
  327 540 500

  253 197 000
   75 313 000
  155 753 500
  110 880 000
   99 536 500
   75 820 500
000

                          –             –             –

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 974. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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