§ 9i Bestandsaufnahme und Schätzung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/9i#abs-1 (1) Das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium erstellt erstmals bis spätestens 23. August 2015 und danach alle drei Jahre
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/9i#abs-2 (2) Zur Vorbereitung der Erstellung der Bestandsaufnahme nach Absatz 1 sind die nach § 9a Absatz 1 Satz 1 Entsorgungspflichtigen und die Besitzer abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle, sofern beide ihre radioaktiven Abfälle nicht nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung an eine Landessammelstelle abzuliefern haben, verpflichtet, die erforderlichen und nicht bereits nach § 2c Absatz 4 vorzulegenden Auskünfte auf Verlangen des zuständigen Bundesministeriums zu erteilen. Die Übermittlung des Auskunftsverlangens nach diesem Absatz an die Auskunftsverpflichteten und der erteilten Auskünfte an das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium erfolgt über die zuständigen Behörden der Länder.
Änderungsverlauf
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11.07.2018 Ausfertigung
§ 9i geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2018 (BGBl. I 1124)
BGBl. 2018 I S. 1124
BGBl. 2018 I S. 1124 Gesetzgebungsmaterialien
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20.11.2015 Ausfertigung
§ 9i geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I 2053)
BGBl. 2015 I S. 2053
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.