§ 40 Klagen gegen den Inhaber einer Kernanlage, die in einem anderen Vertragsstaat gelegen ist
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/40?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ist nach den Bestimmungen des Pariser Übereinkommens ein Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes für die Entscheidung über die Schadensersatzklage gegen den Inhaber einer in einem anderen Vertragsstaat des Pariser Übereinkommens gelegenen Kernanlage zuständig, so bestimmt sich die Haftung des Inhabers nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/40?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 bestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem die Kernanlage gelegen ist,
Änderungsverlauf
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03.01.2022 Ausfertigung
§ 40 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Januar 2022 (BGBl. I 14)
BGBl. 2022 I S. 14
BGBl. 2022 I S. 14 Gesetzgebungsmaterialien
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11.07.2018 Ausfertigung
§ 40 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2018 (BGBl. I 1124)
BGBl. 2018 I S. 1124
BGBl. 2018 I S. 1124 Gesetzgebungsmaterialien
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17.07.2015 Ausfertigung
§ 40 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I 1324)
BGBl. 2015 I S. 1324
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29.08.2008 Ausfertigung
§ 40 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. August 2008 (BGBl. I 1793 iVm Bek)
BGBl. 2008 I S. 1793
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.