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Artikel 2 · BT-Drs. 18/4096 · S. 32

Zu Artikel 2 (Änderung des Atomgesetzes)

Zu Artikel 2 (Änderung des Atomgesetzes)
Die Regelung in § 44b ordnet für alle Genehmigungsinhaber von kerntechnischen Anlagen bzw. Tätigkeiten nach
den §§ 6, 7 und 9 des Atomgesetzes bei Beeinträchtigungen ihrer informationstechnischen Systeme, Komponen-
ten oder Prozesse, die zu einer Gefährdung oder Störung der nuklearen Sicherheit und Sicherung führen können
oder bereits geführt haben, eine unverzügliche Meldepflicht an das BSI als zentraler Meldestelle in Angelegen-
heiten der Sicherheit der informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse gemäß § 8b Absatz 1
des BSI-Gesetzes an.
Die dem BSI in § 8b Absatz 2 BSI-Gesetz eröffneten Aufgaben und Befugnisse sollen auch für Meldungen der
Genehmigungsinhaber nach den §§ 6, 7 und 9 des Atomgesetzes gelten.
Die beim BSI eingegangenen Meldungen leitet das Bundesamt unverzüglich an die für die nukleare Sicherheit
zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden der Länder und an das für die nukleare Sicherheit und den
Strahlenschutz zuständige Bundesministerium weiter. § 8b Absätze 1, 2 und 6 des BSI-Gesetzes gelten hierbei
entsprechend.

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Herkunft

BT-Drs. 18/4096, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 118.802–119.911 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 8f9d973b054360cc….

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