§ 24b Selbstbewertung und internationale Prüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/24b#abs-1 (1) Mit dem Ziel der kontinuierlichen Verbesserung der nuklearen Sicherheit und der Sicherheit der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle
Die Maßnahmen nach Satz 1 erfolgen mindestens alle zehn Jahre. Die Maßnahmen nach Satz 1 können getrennt für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen und für die sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle durchgeführt werden. Die Selbstbewertung nach Satz 1 Nummer 1 umfasst für die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle auch das Nationale Entsorgungsprogramm nach § 2c sowie dessen Umsetzung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/24b#abs-2 (2) Das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium
Die erste Selbstbewertung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 leitet das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium im Jahr 2017 ein, danach mindestens alle sechs Jahre.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/24b#abs-3 (3) Im Falle eines Unfalls in einer kerntechnischen Anlage, der Maßnahmen des anlagenexternen Notfallschutzes erfordert, lädt das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium unverzüglich zu einer internationalen Überprüfung ein.
Änderungsverlauf
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11.07.2018 Ausfertigung
§ 24b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2018 (BGBl. I 1124)
BGBl. 2018 I S. 1124
BGBl. 2018 I S. 1124 Gesetzgebungsmaterialien
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20.11.2015 Ausfertigung
§ 24b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I 2053)
BGBl. 2015 I S. 2053
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26.08.1992 Ausfertigung
§ 24b geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. August 1992 (BGBl. I 1564)
BGBl. 1992 I S. 1564
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.