Gesetze / Strahlenschutzverordnung
StrlSchV§ 3 Verfahren zur Prüfung der Rechtfertigung von Tätigkeitsarten nach § 7 des Strahlenschutzgesetzes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 26.01.1988 – 1 BvR 1561/82Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bei Rüge von sich auf die Hauptsache beziehenden, von den Fachgerichten tatsächlich und einfachrechtlich noch nicht ausreichend geklärten Grundrechtsverletzungen (Baugenehmigung für Zwischenlager Gorleben)Zitiert von 18
- OVG NRW, 30.10.1996 – 21 D 2/89.AKErfolglose Klage gegen die atomrechtliche Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen im Zwischenlager Ahaus KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- VGH Hessen, 29.08.2024 – 6 C 1172/17.T
- BVerfG, 02.12.1999 – 1 BvR 1580/91Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 08.01.2016 – 7 LA 95/14Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 10.08.2006 – 7 LA 303/04Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 08.04.2024 – 22 A 17.40026Kein Anspruch auf Rücknahme oder Widerruf einer atomrechtlichen Aufbewahrungsgenehmigung für ein Standort-Zwischenlager KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
- OVG Schleswig, 19.06.2013 – 4 KS 3/08Zitiert von 5
- OVG Niedersachsen, 23.06.2010 – 7 KS 215/03Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 StrlSchV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/3#abs-1 (1) Die nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes zu übermittelnden Unterlagen umfassen neben den jeweiligen Genehmigungs- oder Anzeigeunterlagen die Unterlagen nach Anlage 2 Teil A sowie eine Darlegung der Zweifel der für das Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren zuständigen Behörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/3#abs-2 (2) Leitet eine für den Strahlenschutz zuständige oberste Landesbehörde die ihr übermittelten Unterlagen an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit weiter, so hat sie zu den Zweifeln der für das Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren zuständigen Behörde schriftlich Stellung zu nehmen und die Stellungnahme zusammen mit den Unterlagen unverzüglich zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/3#abs-3 (3) Die Frist zur Prüfung nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes beginnt mit der Feststellung der Vollständigkeit der Unterlagen durch das Bundesamt für Strahlenschutz. Das Bundesamt für Strahlenschutz informiert das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und die für das Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren zuständige Behörde oder, im Falle des Absatzes 2, die oberste Landesbehörde über den Beginn der Prüfung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/3#abs-4 (4) Das Bundesamt für Strahlenschutz kann auch nach Feststellung der Vollständigkeit für die Prüfung erforderliche Unterlagen nachfordern.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/3#abs-5 (5) Das Bundesamt für Strahlenschutz legt den Bericht unverzüglich nach Abschluss der Prüfung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit vor und veröffentlicht den Bericht im Bundesanzeiger. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit informiert die für das Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren zuständige Behörde oder, im Falle des Absatzes 2, die oberste Landesbehörde über das Ergebnis der Prüfung.