Gesetze / Landesrecht Bayern / Asyldurchführungsverordnung
DVAsyl§ 12 Kostenträger, zuständige Behörden und Kostenerstattung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVAsyl/12#abs-1 (1) Kostenträger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist der Freistaat Bayern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVAsyl/12#abs-2 (2) Zuständige Behörden zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes sind nach Maßgabe dieser Verordnung
1. die Regierung von Unterfranken zur Durchführung von § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG, das Bayerische Landesamt für Asyl und Rückführungen (Landesamt) für die Transitunterkunft auf dem Gelände des Flughafens München sowie im Übrigen die Regierungen,
2. der Landkreis oder die kreisfreie Gemeinde (örtlicher Träger) im übertragenen Wirkungskreis,
3. das Landratsamt als Staatsbehörde (Landratsamt).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DVAsyl/12#abs-3 (3) Art. 83 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DVAsyl/12#abs-4 (4) Der Anspruch auf Erstattung nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 AufnG ist ausgeschlossen, wenn der Landkreis oder die kreisfreie Gemeinde ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Geltendmachen im Sinne des Satzes 1 ist das Darlegen des Anspruchs auf Erstattung dem Grunde und der Höhe nach. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Landkreis oder die kreisfreie Gemeinde von der Leistungserbringung Kenntnis erlangt hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DVAsyl/12#abs-5 (5) Soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/DVAsyl/12#abs-6 (6) Die Pauschalbeträge für die Kosten der Unterkunft, Heizung und Haushaltsenergie im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 AsylbLG werden in Höhe der Gebühren gemäß § 23 festgesetzt.