Gesetze / Landesrecht Bayern / Asyldurchführungsverordnung
DVAsyl§ 19 Anspruchseinschränkungen, Überbrückungsleistungen und sonstige Leistungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVAsyl/19#abs-1 (1) Die Zuständigkeit für die Leistungsgewährung bei Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG richtet sich jeweils nach der Zuständigkeitsregelung, die bei uneingeschränktem Leistungsbezug Anwendung finden würde. Eine einmal begründete sachliche Zuständigkeit bleibt von einem bei uneingeschränktem Leistungsbezug gegebenenfalls erfolgenden Leistungswechsel zwischen Grund- und Analogleistungsbezug unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVAsyl/19#abs-2 (2) Die Zuständigkeit für die Gewährung von Überbrückungsleistungen nach § 1 Abs. 4 AsylbLG und sonstiger Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz richtet sich nach § 18, wenn der Leistungsberechtigte Anspruch auf Leistungen in besonderen Fällen nach § 2 AsylbLG hat oder im Fall des § 1 Abs. 4 AsylbLG hätte, ansonsten nach § 14.