Gesetze / Asylgesetz

AsylG

§ 64 Ausweispflicht

Stand: 12.06.2026

VerwaltungsrechtBund2 Fassungen17 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/64#abs-1 (1) Der Ausländer genügt für die Dauer des Asylverfahrens seiner Ausweispflicht mit der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder dem Ankunftsnachweis.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/64#abs-2 (2) Die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung berechtigt nicht zum Grenzübertritt.

§ 63b § 65