§ 64 AsylVfG 1992 — Ausweispflicht

Asylgesetz

Stand: 12.06.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Ausländer genügt für die Dauer des Asylverfahrens seiner Ausweispflicht mit der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder dem Ankunftsnachweis.

(2) Die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung berechtigt nicht zum Grenzübertritt.