§ 43 Vollziehbarkeit und Aussetzung der Abschiebung
Stand: 12.06.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/43#abs-1 (1) War der Ausländer im Besitz eines Aufenthaltstitels, darf eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollziehbare Abschiebungsandrohung erst vollzogen werden, wenn der Ausländer auch nach § 58 Absatz 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes vollziehbar ausreisepflichtig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/43#abs-2 (2) Hat der Ausländer die Verlängerung eines Aufenthaltstitels mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten beantragt, wird die Abschiebungsandrohung erst mit der Ablehnung dieses Antrags vollziehbar. Im Übrigen steht § 81 des Aufenthaltsgesetzes der Abschiebung nicht entgegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/43#abs-3 (3) Haben Familienangehörige im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 gleichzeitig oder jeweils unverzüglich nach ihrer Einreise einen Asylantrag gestellt, darf die Ausländerbehörde die Abschiebung vorübergehend aussetzen, um die gemeinsame Ausreise der Familie zu ermöglichen. Sie stellt dem Ausländer eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung aus.
Wird zitiert von 130 Entscheidungen zu § 43 AsylG →
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Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 26.04.2016 – 11 S 432/16Zitiert von 7
- VG Münster, 14.06.2017 – 8 L 840/17
- VG Gelsenkirchen, 26.11.2007 – 9 L 1115/07Zitiert von 2
- VG Braunschweig, 17.03.2004 – 6 B 177/04Zitiert von 1
- OVG NRW, 25.02.1999 – 8 A 1166/98.AZitiert von 4
- BVerfG, 12.07.1983 – 1 BvR 1470/82Kein Rechtsmittel gegen ein die Klage eines Asylsuchenden als offensichtlich unzulässig oder als offensichtlich unbegründet abweisendes Urteil der Kammer eines VerwaltungsgerichtsZitiert von 84
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 11.06.2026 – 19 A 3295/25.A
- OVG NRW, 29.05.2026 – 19 A 1890/22.A
- OVG NRW, 14.04.2026 – 15 A 218/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 43 AsylG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.08.2013 Ausfertigung
§ 43 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3474)
BGBl. 2013 I S. 3474
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.