§ 43 Vollziehbarkeit und Aussetzung der Abschiebung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/43?asof=2019-06-10#abs-1 (1) War der Ausländer im Besitz eines Aufenthaltstitels, darf eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollziehbare Abschiebungsandrohung erst vollzogen werden, wenn der Ausländer auch nach § 58 Abs. 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes vollziehbar ausreisepflichtig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/43?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Hat der Ausländer die Verlängerung eines Aufenthaltstitels mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten beantragt, wird die Abschiebungsandrohung erst mit der Ablehnung dieses Antrags vollziehbar. Im Übrigen steht § 81 des Aufenthaltsgesetzes der Abschiebung nicht entgegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/43?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Haben Familienangehörige im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 gleichzeitig oder jeweils unverzüglich nach ihrer Einreise einen Asylantrag gestellt, darf die Ausländerbehörde die Abschiebung vorübergehend aussetzen, um die gemeinsame Ausreise der Familie zu ermöglichen. Sie stellt dem Ausländer eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung aus.
Änderungsverlauf
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28.08.2013 Ausfertigung
§ 43 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3474)
BGBl. 2013 I S. 3474
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