§ 59 Durchsetzung der räumlichen Beschränkung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/59?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Verlassenspflicht nach § 12 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes kann, soweit erforderlich, auch ohne Androhung durch Anwendung unmittelbaren Zwangs durchgesetzt werden. Reiseweg und Beförderungsmittel sollen vorgeschrieben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/59?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Ausländer ist festzunehmen und zur Durchsetzung der Verlassenspflicht auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn die freiwillige Erfüllung der Verlassenspflicht, auch in den Fällen des § 59a Absatz 2, nicht gesichert ist und andernfalls deren Durchsetzung wesentlich erschwert oder gefährdet würde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/59?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Zuständig für Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind
Änderungsverlauf
-
23.12.2014 Ausfertigung
§ 59 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I 2439)
BGBl. 2014 I S. 2439
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.