Gesetze / Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung
AsylZBV§ 2 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
Stand: 12.06.2026
Wird zitiert von 13
Nach Gewicht
- BGH, 12.02.2020 – XIII ZB 65/19Haft zur Sicherung der Zurückweisung bei einer Wiederaufnahme der Kontrollen an Binnengrenzen der Europäischen UnionZitiert von 5
- BGH, 31.01.2013 – V ZB 20/12Zurückschiebungshaftsache: Rechtswidrigkeitsfeststellung für die Haftanordnung bei Heilung eines Begründungsmangels des Haftantrags in der Beschwerdeinstanz; notwendige Angabe des voraussichtlichen Überstellungszeitraums bei Zurückschiebung eines Drittstaaters in das für einen Asylantrag zuständige EU-MitgliedslandZitiert von 39
- BGH, 30.06.2011 – V ZB 274/10Ausländerrecht: Richterliche Anordnung des Transitaufenthalts eines Asylsuchenden auf dem Flughafen bei Verweigerung der Einreise; Glaubhaftmachung des AbreisewillensZitiert von 27
- BGH, 07.04.2011 – V ZB 111/10Zurückschiebungshaft: Nichteinhaltung der für Eilverfahren geltenden FristenZitiert von 12
- VG Berlin, 02.06.2025 – 6 L 191/25Zitiert von 2
- VG Berlin, 02.06.2025 – 6 L 193/25Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 02.06.2025 – 6 L 192/25
- LG Landshut, 08.02.2023 – 62 T 251/23, 62 T 252/23, 62 T 253/23
- LG Düsseldorf, 01.06.2017 – 25 T 574/16
13 Entscheidungen zu § 2 AsylZBV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 AsylZBV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylZBV%202026/2#abs-1 (1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist zuständig für die Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, der Verordnung (EU) 2024/1351, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 und der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2055 in Bezug auf
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylZBV%202026/2#abs-2 (2) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist auch zuständig für die Zusammenarbeit mit den anderen Staaten nach der Verordnung (EU) 2024/1358 bei
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylZBV%202026/2#abs-3 (3) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist weiter zuständig für die Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358 in Bezug auf die