§ 1 Geltungsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Folgendes beantragen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Dieses Gesetz gilt nicht für heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung.
Änderungsverlauf
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01.02.2026 in Kraft
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 364)
BGBl. 2025 I Nr. 364
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28.08.2013 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3474)
BGBl. 2013 I S. 3474
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.