§ 19 Aufgaben der Ausländerbehörde und der Polizei
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/19?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Ausländer, der bei einer Ausländerbehörde oder bei der Polizei eines Landes um Asyl nachsucht, ist in den Fällen des § 14 Abs. 1 unverzüglich an die zuständige oder, soweit diese nicht bekannt ist, an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung zur Meldung weiterzuleiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/19?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Ausländerbehörde und die Polizei haben den Ausländer erkennungsdienstlich zu behandeln (§ 16 Abs. 1).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/19?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) unerlaubt eingereist ist, kann ohne vorherige Weiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung nach Maßgabe des § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden. In diesem Falle ordnet die Ausländerbehörde die Zurückschiebung an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/19?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Vorschriften über die Festnahme oder Inhaftnahme bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 19 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1131)
BGBl. 2019 I S. 1131
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22.11.2011 Ausfertigung
§ 19 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I 2258)
BGBl. 2011 I S. 2258
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