Gesetze / Asylgesetz

AsylG

§ 19 Aufgaben der Ausländerbehörde und der Polizei

VerwaltungsrechtBund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/19?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Ausländer, der bei einer Ausländerbehörde oder bei der Polizei eines Landes um Asyl nachsucht, ist in den Fällen des § 14 Abs. 1 unverzüglich an die zuständige oder, soweit diese nicht bekannt ist, an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung zur Meldung weiterzuleiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/19?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Ausländerbehörde und die Polizei haben den Ausländer erkennungsdienstlich zu behandeln (§ 16 Abs. 1).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/19?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) unerlaubt eingereist ist, kann ohne vorherige Weiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung nach Maßgabe des § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden. In diesem Falle ordnet die Ausländerbehörde die Zurückschiebung an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/19?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Vorschriften über die Festnahme oder Inhaftnahme bleiben unberührt.

§ 21 § 22a