Gesetze / Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
ArbnErfG§ 43 Übergangsvorschrift
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- BGH, 14.02.2017 – X ZR 64/15Arbeitnehmererfindung: Schriftformerfordernis für die Erfindungsmeldung; Einreichung der Patentanmeldung als Grundlage für den Beginn der Frist für die Inanspruchnahmeerklärung; Meldung der schöpferischen Weiterentwicklung einer früher gemeldeten, vom Arbeitgeber nicht in Anspruch genommenen Erfindung; Verbot der Nutzung einer gemeinsamen Erfindung durch einen Mitberechtigten - LichtschutzfolieZitiert von 1
- BGH, 22.11.2011 – X ZR 35/09Vergütungsanspruch des Arbeitnehmererfinders: Wirtschaftliche Verwertung des Patents aufgrund des Beitrags einer weiteren Person - Ramipril II
- BGH, 12.04.2011 – X ZR 72/10Fehlende schriftliche Erfindungsmeldung des Diensterfinders: Ingangsetzen der Inanspruchnahmefrist durch Dokumentation der Kenntnis des Arbeitgebers von der Diensterfindung - InitialideeZitiert von 6
- OLG Karlsruhe, 26.09.2012 – 6 U 126/11
- OLG Düsseldorf, 12.04.2012 – I-2 U 15/11
- LG Düsseldorf, 18.01.2011 – 4b O 7/10Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Düsseldorf, 13.04.2010 – 4b O 277/08
- OLG Braunschweig, 06.10.2005 – 2 U 19/05Hochschulerfindungen: Verfassungsmäßigkeit der Anzeigepflicht nach Abschaffung des Hochschullehrerprivilegs gemäß § 42 ArbnErfG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 225
8 Entscheidungen zu § 43 ArbnErfG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 43 ArbnErfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfG/43#abs-1 (1) § 42 in der am 7. Februar 2002 (BGBl. I S. 414) geltenden Fassung dieses Gesetzes findet nur Anwendung auf Erfindungen, die nach dem 6. Februar 2002 gemacht worden sind. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen, in denen sich Professoren, Dozenten oder wissenschaftliche Assistenten an einer wissenschaftlichen Hochschule zur Übertragung der Rechte an einer Erfindung gegenüber einem Dritten vor dem 18. Juli 2001 vertraglich verpflichtet haben, § 42 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen in der bis zum 6. Februar 2002 geltenden Fassung bis zum 7. Februar 2003 weiter anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfG/43#abs-2 (2) Für die vor dem 7. Februar 2002 von den an einer Hochschule Beschäftigten gemachten Erfindungen sind die Vorschriften des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen in der bis zum 6. Februar 2002 geltenden Fassung anzuwenden. Das Recht der Professoren, Dozenten und wissenschaftlichen Assistenten an einer wissenschaftlichen Hochschule, dem Dienstherrn ihre vor dem 6. Februar 2002 gemachten Erfindungen anzubieten, bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfG/43#abs-3 (3) Auf Erfindungen, die vor dem 1. Oktober 2009 gemeldet wurden, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für technische Verbesserungsvorschläge gilt Satz 1 entsprechend.