Gesetze / Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
ArbnErfG§ 42 Besondere Bestimmungen für Erfindungen an Hochschulen
Stand: 10.06.2019
Für Erfindungen der an einer Hochschule Beschäftigten gelten folgende besonderen Bestimmungen:
1.
Der Erfinder ist berechtigt, die Diensterfindung im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit zu offenbaren, wenn er dies dem Dienstherrn rechtzeitig, in der Regel zwei Monate zuvor, angezeigt hat. § 24 Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
2.
Lehnt ein Erfinder aufgrund seiner Lehr- und Forschungsfreiheit die Offenbarung seiner Diensterfindung ab, so ist er nicht verpflichtet, die Erfindung dem Dienstherrn zu melden. Will der Erfinder seine Erfindung zu einem späteren Zeitpunkt offenbaren, so hat er dem Dienstherrn die Erfindung unverzüglich zu melden.
3.
Dem Erfinder bleibt im Fall der Inanspruchnahme der Diensterfindung ein nichtausschließliches Recht zur Benutzung der Diensterfindung im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit.
4.
Verwertet der Dienstherr die Erfindung, beträgt die Höhe der Vergütung 30 vom Hundert der durch die Verwertung erzielten Einnahmen.
5.
§ 40 Nr. 1 findet keine Anwendung.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 42 ArbnErfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Braunschweig, 06.10.2005 – 2 U 19/05Hochschulerfindungen: Verfassungsmäßigkeit der Anzeigepflicht nach Abschaffung des Hochschullehrerprivilegs gemäß § 42 ArbnErfG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 225
- BGH, 05.02.2013 – X ZR 59/12Arbeitnehmererfindungsvergütung: Vermögensvorteil des Dienstherrn bei Begründung des Schutzrechts zu seinen Gunsten durch einen Lizenznehmer - Genveränderungen
- BGH, 18.09.2007 – X ZR 167/05Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 12.04.2012 – I-2 U 15/11
- LG Düsseldorf, 18.01.2011 – 4b O 7/10Zitiert von 1
- BGH, 06.03.2012 – X ZR 104/09Arbeitnehmererfindung: Bemessung der angemessenen Vergütung für einen bei einem Unternehmen eines Pharmakonzerns beschäftigten Erfinder und deren Nachprüfung durch das Revisionsgericht - antimykotischer NagellackZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 26.09.2017 – 9 S 2056/16Zitiert von 1
- BVerfG, 12.03.2004 – 1 BvL 7/03
- LG Düsseldorf, 26.06.1990 – 4 0 218/89
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