Gesetze / Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
ArbnErfG§ 41 Beamte, Soldaten
Stand: 10.06.2019
Auf Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Beamten und Soldaten sind die Vorschriften für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst entsprechend anzuwenden.