Gesetze / Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
ArbnErfG§ 37 Voraussetzungen für die Erhebung der Klage
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- LG Düsseldorf, 21.10.2008 – 4b O 233/07
- OLG Düsseldorf, 09.08.2007 – I-2 U 41/06
- LG Düsseldorf, 20.12.2005 – 4a O 502/04
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfG/37#abs-1 (1) Rechte oder Rechtsverhältnisse, die in diesem Gesetz geregelt sind, können im Wege der Klage erst geltend gemacht werden, nachdem ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfG/37#abs-2 (2) Dies gilt nicht,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfG/37#abs-3 (3) Einer Vereinbarung nach Absatz 2 Nr. 4 steht es gleich, wenn beide Parteien zur Hauptsache mündlich verhandelt haben, ohne geltend zu machen, daß die Schiedsstelle nicht angerufen worden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfG/37#abs-4 (4) Der vorherigen Anrufung der Schiedsstelle bedarf es ferner nicht für Anträge auf Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfG/37#abs-5 (5) Die Klage ist nach Erlaß eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung ohne die Beschränkung des Absatzes 1 zulässig, wenn der Partei nach den §§ 926, 936 der Zivilprozeßordnung eine Frist zur Erhebung der Klage bestimmt worden ist.