Gesetze / Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
ArbnErfG§ 28 Gütliche Einigung
Stand: 10.06.2019
In allen Streitfällen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Grund dieses Gesetzes kann jederzeit die Schiedsstelle angerufen werden. Die Schiedsstelle hat zu versuchen, eine gütliche Einigung herbeizuführen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 28 ArbnErfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 26.11.2013 – X ZR 3/13Arbeitnehmererfindung: Verjährungshemmung für einen Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers durch Anrufung der Schiedsstelle bei dem Deutschen Patent- und Markenamt - ProfilstrangpressverfahrenZitiert von 5
- OLG Düsseldorf, 08.06.2006 – I-2 U 28/05
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.