Gesetze / Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
ArbnErfG§ 28 Gütliche Einigung
Stand: 10.06.2019
In allen Streitfällen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Grund dieses Gesetzes kann jederzeit die Schiedsstelle angerufen werden. Die Schiedsstelle hat zu versuchen, eine gütliche Einigung herbeizuführen.