Gesetze / Gesetz über Arbeitnehmererfindungen

ArbnErfG

§ 28 Gütliche Einigung

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

In allen Streitfällen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Grund dieses Gesetzes kann jederzeit die Schiedsstelle angerufen werden. Die Schiedsstelle hat zu versuchen, eine gütliche Einigung herbeizuführen.

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