§ 25 Übergangsregelung für Tarifverträge
Stand: 10.06.2019
Enthält ein am 1. Januar 2004 bestehender oder nachwirkender Tarifvertrag abweichende Regelungen nach § 7 Abs. 1 oder 2 oder § 12 Satz 1, die den in diesen Vorschriften festgelegten Höchstrahmen überschreiten, bleiben diese tarifvertraglichen Bestimmungen bis zum 31. Dezember 2006 unberührt. Tarifverträgen nach Satz 1 stehen durch Tarifvertrag zugelassene Betriebsvereinbarungen sowie Regelungen nach § 7 Abs. 4 gleich.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 25 ArbZG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 24.01.2006 – 1 ABR 6/05Dienstplangestaltung im Rettungsdienst: Wirksamkeit der Begrenzung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 48 Stunden durch Spruch der Einigungsstelle Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 33
- ArbG Lörrach, 15.04.2005 – 5 Ca 146/01
- BAG, 21.11.2006 – 9 AZR 176/06Zitiert von 7
- BAG, 12.12.2001 – 5 AZR 294/00Feiertagsarbeit im Schichtdienst: Voraussetzungen einer Mehrarbeitsvergütung und eines Ausgleichsanspruchs für Ersatzruhetage Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- LAG Düsseldorf, 12.02.2004 – 11 Sa 1749/03
- BAG, 17.12.2009 – 6 AZR 729/08Zitiert von 14
Zuletzt entschieden
- BAG, 10.09.2014 – 10 AZR 844/13Freizeitausgleich nach § 2 Abs. 3 Pkw-Fahrer-TV-LZitiert von 4
- BAG, 28.06.2007 – 6 AZR 851/06Zitiert von 10
- VG Oldenburg (Oldenburg), 25.01.2006 – 11 A 3618/05
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 ArbZG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2005 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I 3676)
BGBl. 2005 I S. 3676
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24.12.2003 Ausfertigung
§ 25 neu gefasst durch Artikel 4b des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I 3002)
BGBl. 2003 I S. 3002
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.