§ 25 Übergangsregelung für Tarifverträge
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 17
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 24.01.2006 – 1 ABR 6/05Dienstplangestaltung im Rettungsdienst: Wirksamkeit der Begrenzung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 48 Stunden durch Spruch der Einigungsstelle KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 33
- ArbG Lörrach, 15.04.2005 – 5 Ca 146/01
- BAG, 21.11.2006 – 9 AZR 176/06Zitiert von 6
- BAG, 12.12.2001 – 5 AZR 294/00Feiertagsarbeit im Schichtdienst: Voraussetzungen einer Mehrarbeitsvergütung und eines Ausgleichsanspruchs für Ersatzruhetage KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- LAG Düsseldorf, 12.02.2004 – 11 Sa 1749/03
- BAG, 17.12.2009 – 6 AZR 729/08Zitiert von 12
Zuletzt entschieden
- BAG, 08.12.2021 – 10 AZR 641/19 · Ersatzruhetage für FeiertagsarbeitZitiert von 5
- BAG, 10.09.2014 – 10 AZR 844/13Freizeitausgleich nach § 2 Abs. 3 Pkw-Fahrer-TV-LZitiert von 4
- BAG, 28.06.2007 – 6 AZR 851/06Zitiert von 10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 ArbZG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Enthält ein am 1. Januar 2004 bestehender oder nachwirkender Tarifvertrag abweichende Regelungen nach § 7 Abs. 1 oder 2 oder § 12 Satz 1, die den in diesen Vorschriften festgelegten Höchstrahmen überschreiten, bleiben diese tarifvertraglichen Bestimmungen bis zum 31. Dezember 2006 unberührt. Tarifverträgen nach Satz 1 stehen durch Tarifvertrag zugelassene Betriebsvereinbarungen sowie Regelungen nach § 7 Abs. 4 gleich.