Gesetze / Arbeitsstättenverordnung
ArbStättV§ 2 Begriffsbestimmungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSt%C3%A4ttV%202004/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Arbeitsstätten sind:
sofern sie zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSt%C3%A4ttV%202004/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zur Arbeitsstätte gehören insbesondere auch:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSt%C3%A4ttV%202004/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Arbeitsräume sind die Räume, in denen Arbeitsplätze innerhalb von Gebäuden dauerhaft eingerichtet sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSt%C3%A4ttV%202004/2?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Arbeitsplätze sind Bereiche, in denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit tätig sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSt%C3%A4ttV%202004/2?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Bildschirmarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, die sich in Arbeitsräumen befinden und die mit Bildschirmgeräten und sonstigen Arbeitsmitteln ausgestattet sind.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSt%C3%A4ttV%202004/2?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Bildschirmgeräte sind Funktionseinheiten, zu denen insbesondere Bildschirme zur Darstellung von visuellen Informationen, Einrichtungen zur Datenein- und -ausgabe, sonstige Steuerungs- und Kommunikationseinheiten (Rechner) sowie eine Software zur Steuerung und Umsetzung der Arbeitsaufgabe gehören.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSt%C3%A4ttV%202004/2?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. Ein Telearbeitsplatz ist vom Arbeitgeber erst dann eingerichtet, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt haben und die benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln einschließlich der Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person im Privatbereich des Beschäftigten bereitgestellt und installiert ist.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSt%C3%A4ttV%202004/2?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Einrichten ist das Bereitstellen und Ausgestalten der Arbeitsstätte. Das Einrichten umfasst insbesondere:
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSt%C3%A4ttV%202004/2?asof=2019-06-10#abs-9 (9) Das Betreiben von Arbeitsstätten umfasst das Benutzen, Instandhalten und Optimieren der Arbeitsstätten sowie die Organisation und Gestaltung der Arbeit einschließlich der Arbeitsabläufe in Arbeitsstätten.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSt%C3%A4ttV%202004/2?asof=2019-06-10#abs-10 (10) Instandhalten ist die Wartung, Inspektion, Instandsetzung oder Verbesserung der Arbeitsstätten zum Erhalt des baulichen und technischen Zustandes.
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSt%C3%A4ttV%202004/2?asof=2019-06-10#abs-11 (11) Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Stands der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. Gleiches gilt für die Anforderungen an die Arbeitsmedizin und die Hygiene.
Permalink zu Abs. 12recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSt%C3%A4ttV%202004/2?asof=2019-06-10#abs-12 (12) Fachkundig ist, wer über die zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit. Die Fachkenntnisse sind durch Teilnahme an Schulungen auf aktuellem Stand zu halten.
Änderungsverlauf
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3334)
BGBl. 2020 I S. 3334
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30.11.2016 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I 2681; 2017 I 2839)
BGBl. 2016 I S. 2681
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19.07.2010 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2010 (BGBl. I 960)
BGBl. 2010 I S. 960
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.