§ 11 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Berlin-Brandenburg, 21.07.2016 – 21 Sa 51/16Zitiert von 2
- VG Würzburg, 27.08.2019 – W 1 E 19.789Zitiert von 1
- BAG, 15.01.2002 – 1 ABR 13/01Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz: Anforderungen an das Feststellungsinteresse und die Bestimmtheit von Anträgen nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 30
- VG Würzburg, 26.11.2019 – W 1 K 18.1029Zitiert von 1
- BAG, 08.06.2004 – 1 ABR 4/03Einigungsstelle zum Gesundheitsschutz: Unwirksamkeit des Spruchs bei Überlassung der konkreten Regelung an den Arbeitgeber KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 61
- ArbG Hagen, 11.09.2024 – 2 Ga 22/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VGH Hessen, 14.05.2020 – 1 B 1308/20Zitiert von 9
- LAG Berlin-Brandenburg, 08.11.2018 – 21 Ta 1443/18
- LAG Rheinland-Pfalz, 19.11.2009 – 10 TaBV 24/09
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 ArbSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten auf ihren Wunsch unbeschadet der Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften zu ermöglichen, sich je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.