§ 11 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Stand: 10.06.2019
Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten auf ihren Wunsch unbeschadet der Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften zu ermöglichen, sich je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 11 ArbSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Berlin-Brandenburg, 21.07.2016 – 21 Sa 51/16Zitiert von 2
- VG Würzburg, 27.08.2019 – W 1 E 19.789Zitiert von 2
- BAG, 15.01.2002 – 1 ABR 13/01Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz: Anforderungen an das Feststellungsinteresse und die Bestimmtheit von Anträgen nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
- VG Würzburg, 26.11.2019 – W 1 K 18.1029Zitiert von 1
- BAG, 08.06.2004 – 1 ABR 4/03Einigungsstelle zum Gesundheitsschutz: Unwirksamkeit des Spruchs bei Überlassung der konkreten Regelung an den Arbeitgeber Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 63
- ArbG Hagen, 11.09.2024 – 2 Ga 22/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 24.11.2020 – 38 K 1679/20.BDG
- VGH Hessen, 14.05.2020 – 1 B 1308/20Zitiert von 9
- LAG Berlin-Brandenburg, 08.11.2018 – 21 Ta 1443/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 ArbSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.