Gesetze / Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
ArbMedVV§ 5a Wunschvorsorge
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- VG Würzburg, 27.08.2019 – W 1 E 19.789Zitiert von 1
- LAG Berlin-Brandenburg, 21.07.2016 – 21 Sa 51/16Zitiert von 2
- LAG Berlin-Brandenburg, 08.11.2018 – 21 Ta 1443/18
- ArbG Hagen, 11.09.2024 – 2 Ga 22/24Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Über die Vorschriften des Anhangs hinaus hat der Arbeitgeber den Beschäftigten auf ihren Wunsch hin regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorge nach § 11 des Arbeitsschutzgesetzes zu ermöglichen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.