Gesetze / Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
ArbMedVV§ 5a Wunschvorsorge
Stand: 10.06.2019
Über die Vorschriften des Anhangs hinaus hat der Arbeitgeber den Beschäftigten auf ihren Wunsch hin regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorge nach § 11 des Arbeitsschutzgesetzes zu ermöglichen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 5a ArbMedVV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Würzburg, 27.08.2019 – W 1 E 19.789Zitiert von 2
- LAG Berlin-Brandenburg, 21.07.2016 – 21 Sa 51/16Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 24.11.2020 – 38 K 1679/20.BDG
- LAG Berlin-Brandenburg, 08.11.2018 – 21 Ta 1443/18
- ArbG Hagen, 11.09.2024 – 2 Ga 22/24Zitiert von 1
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