Gesetze / Arbeitsplatzschutzgesetz
ArbPlSchG§ 6 Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbPlSchG/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Nimmt der Arbeitnehmer im Anschluss an den Grundwehrdienst oder im Anschluss an eine Wehrübung in seinem bisherigen Betrieb die Arbeit wieder auf, so darf ihm aus der Abwesenheit, die durch den Wehrdienst veranlasst war, in beruflicher und betrieblicher Hinsicht kein Nachteil entstehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbPlSchG/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Zeit des Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung wird auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit angerechnet; bei Auszubildenden und sonstigen in Berufsausbildung Beschäftigten wird die Wehrdienstzeit auf die Berufszugehörigkeit jedoch erst nach Abschluss der Ausbildung angerechnet. Die Zeit des Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung gilt als Dienst- und Beschäftigungszeit im Sinne der Tarifordnungen und Tarifverträge des öffentlichen Dienstes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbPlSchG/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Auf Probe- und Ausbildungszeiten wird die Zeit des Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung nicht angerechnet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ArbPlSchG/6?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Auf Bewährungszeiten, die für die Einstufung in eine höhere Lohn- oder Vergütungsgruppe vereinbart sind, wird die Zeit des Grundwehrdienstes nicht angerechnet. Während der Zeit, um die sich die Einstufung in eine höhere Lohn- oder Vergütungsgruppe hierdurch verzögert, erhält der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber zum Arbeitsentgelt eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Arbeitsentgelt und dem Arbeitsentgelt, das ihm bei der Einstufung in die höhere Lohn- oder Vergütungsgruppe zustehen würde.
Änderungsverlauf
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 6 aufgehoben durch Artikel 17 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2019 I S. 1147
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