Gesetze / Arbeitsplatzschutzgesetz
ArbPlSchG§ 6 Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Hamm, 13.04.2005 – 3 Sa 2453/04Zitiert von 1
- BAG, 17.01.2019 – 6 AZR 585/17§ 8 SVG - keine Fiktion für Stufenzuordnung im TV-TgDRVZitiert von 5
- BAG, 25.07.2006 – 3 AZR 307/05Zitiert von 2
- BAG, 19.08.2008 – 3 AZR 1063/06Zitiert von 2
- LAG Düsseldorf, 15.02.2005 – 16 Sa 1695/04Zitiert von 2
- BGH, 22.02.2017 – XII ZB 247/16Versorgungsausgleich: Voraussetzung für die Berücksichtigung der der Betriebszugehörigkeit arbeitsvertraglich gleichgestellten VordienstzeitenZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BAG, 10.02.2015 – 3 AZR 904/13 · Auslegung eines VersorgungstarifvertragsZitiert von 29
- LAG Düsseldorf, 20.10.2006 – 17 Sa 568/06Zitiert von 1
- VG Koblenz, 29.12.2005 – 7 L 2537/05.KO
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 ArbPlSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbPlSchG/6#abs-1 (1) Die Zeit des Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung wird auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit angerechnet; bei Auszubildenden und sonstigen in Berufsausbildung Beschäftigten wird die Wehrdienstzeit auf die Berufszugehörigkeit jedoch erst nach Abschluss der Ausbildung angerechnet. Die Zeit des Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung gilt als Dienst- und Beschäftigungszeit im Sinne der Tarifordnungen und Tarifverträge des öffentlichen Dienstes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbPlSchG/6#abs-2 (2) Auf Probe- und Ausbildungszeiten wird die Zeit des Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung nicht angerechnet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbPlSchG/6#abs-3 (3) Auf Bewährungszeiten, die für die Einstufung in eine höhere Lohn- oder Vergütungsgruppe vereinbart sind, wird die Zeit des Grundwehrdienstes nicht angerechnet. Während der Zeit, um die sich die Einstufung in eine höhere Lohn- oder Vergütungsgruppe hierdurch verzögert, erhält der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber zum Arbeitsentgelt eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Arbeitsentgelt und dem Arbeitsentgelt, das ihm bei der Einstufung in die höhere Lohn- oder Vergütungsgruppe zustehen würde.