§ 15
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ApoG/15?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Arzneimittelversorgung den Bundeswehrapotheken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ApoG/15?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Verteidigung regelt unter Berücksichtigung der besonderen militärischen Gegebenheiten in Dienstvorschriften die Errichtung der Bundeswehrapotheken sowie deren Einrichtung und Betrieb. Dabei stellt er sicher, daß die Angehörigen der Bundeswehr hinsichtlich der Arzneimittelversorgung und der Arzneimittelsicherheit nicht anders gestellt sind als Zivilpersonen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ApoG/15?asof=2019-06-10#abs-3 (3) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 12a des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
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21.08.2002 Ausfertigung
§ 15 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I 3352)
BGBl. 2002 I S. 3352
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.