Gesetze / Apothekengesetz

ApoG

§ 15

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ApoG/15?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Arzneimittelversorgung den Bundeswehrapotheken.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ApoG/15?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Verteidigung regelt unter Berücksichtigung der besonderen militärischen Gegebenheiten in Dienstvorschriften die Errichtung der Bundeswehrapotheken sowie deren Einrichtung und Betrieb. Dabei stellt er sicher, daß die Angehörigen der Bundeswehr hinsichtlich der Arzneimittelversorgung und der Arzneimittelsicherheit nicht anders gestellt sind als Zivilpersonen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ApoG/15?asof=2019-06-10#abs-3 (3) (weggefallen)

§ 13 § 15