Gesetze / Apothekenbetriebsordnung
ApBetrO§ 7 Rezepturarzneimittel
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wird ein Arzneimittel auf Grund einer Verschreibung von Personen, die zur Ausübung der Heilkunde, Zahnheilkunde oder Tierheilkunde berechtigt sind, hergestellt, muß es der Verschreibung entsprechen. Andere als die in der Verschreibung genannten Ausgangsstoffe dürfen ohne Zustimmung des Verschreibenden bei der Herstellung nicht verwendet werden. Dies gilt nicht für Ausgangsstoffe, sofern sie keine eigene arzneiliche Wirkung haben und die arzneiliche Wirkung nicht nachteilig beeinflussen können. Enthält eine Verschreibung einen erkennbaren Irrtum, ist sie unleserlich oder ergeben sich sonstige Bedenken, so darf das Arzneimittel nicht hergestellt werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist. Bei Einzelherstellung ohne Verschreibung ist Satz 4 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/7?asof=2019-06-10#abs-1a (1a) Ein Rezepturarzneimittel ist nach einer vorher erstellten schriftlichen Herstellungsanweisung herzustellen, die von einem Apotheker oder im Vertretungsfall nach § 2 Absatz 6 von der zur Vertretung berechtigten Person der Apotheke zu unterschreiben ist. Die Herstellungsanweisung muss mindestens Festlegungen treffen
Soweit es sich um standardisierte und allgemeine Herstellungsanweisungen Dritter handelt, sind sie auf den jeweiligen Apothekenbetrieb anzupassen.
Permalink zu Abs. 1brecht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/7?asof=2019-06-10#abs-1b (1b) Die Anforderung über die Herstellung eines Rezepturarzneimittels ist von einem Apotheker nach pharmazeutischen Gesichtspunkten zu beurteilen (Plausibilitätsprüfung). Die Plausibilitätsprüfung muss insbesondere Folgendes berücksichtigen:
Die Plausibilitätsprüfung ist von einem Apotheker oder im Vertretungsfall nach § 2 Absatz 6 von der zur Vertretung berechtigten Person zu dokumentieren.
Permalink zu Abs. 1crecht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/7?asof=2019-06-10#abs-1c (1c) Die Herstellung des Rezepturarzneimittels ist von der herstellenden Person zu dokumentieren (Herstellungsprotokoll) und muss insbesondere Folgendes beinhalten:
Anstelle des Namens des Patienten, Tierhalters oder Kunden nach Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 kann auch eine Bezug nehmende Herstellnummer dokumentiert werden. Das Herstellungsprotokoll ist von einem Apotheker oder im Vertretungsfall nach § 2 Absatz 6 von der zur Vertretung berechtigten Person mit dem Ergebnis der für die Freigabe vorgenommenen organoleptischen Prüfung und seiner Bestätigung zu ergänzen, dass das angefertigte Arzneimittel dem angeforderten Rezepturarzneimittel entspricht (Freigabe). Die Freigabe muss vor der Abgabe an den Patienten erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei einem Rezepturarzneimittel kann von einer analytischen Prüfung abgesehen werden, sofern die Qualität des Arzneimittels durch das Herstellungsverfahren, die organoleptische Prüfung des fertig hergestellten Arzneimittels und, soweit vorgesehen, durch die Ergebnisse der Inprozesskontrollen gewährleistet ist.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2560)
BGBl. 2022 I S. 2560
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13.01.2020 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Januar 2020 (BGBl. I 66)
BGBl. 2020 I S. 66
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05.06.2012 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juni 2012 (BGBl. I 1254)
BGBl. 2012 I S. 1254
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