Gesetze / Apothekenbetriebsordnung
ApBetrO§ 31 Abgabe in der Krankenhausapotheke
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/31#abs-1 (1) Arzneimittel und apothekenpflichtige Medizinprodukte dürfen an Stationen oder andere Teileinheiten des Krankenhauses nur auf Grund einer Verschreibung im Einzelfall oder auf Grund einer schriftlichen Anforderung abgegeben werden. Dies gilt für Verschreibungen oder Anforderungen in elektronischer Form entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/31#abs-2 (2) Bei der Abgabe an Stationen und andere Teileinheiten des Krankenhauses sind die Arzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukte vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind in einem geeigneten, verschlossenen Behälter abzugeben, auf dem die Apotheke und der Empfänger anzugeben sind. Teilmengen von Fertigarzneimitteln, die an Patienten im Zusammenhang mit einer vor- oder nachstationären Behandlung oder einer ambulanten Operation zur Anwendung außerhalb des Krankenhauses ausgehändigt werden sollen, sind nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 Satz 2 zu kennzeichnen und mit einer Packungsbeilage zu versehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/31#abs-3 (3) Arzneimittel aus zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packungen dürfen nur dann ohne äußere Umhüllung abgegeben werden, wenn auf dem Behältnis die Bezeichnung des Arzneimittels, die Chargenbezeichnung und, soweit für das Arzneimittel vorgeschrieben, das Verfalldatum sowie Aufbewahrungshinweise angegeben sind und die Packungsbeilage hinzugefügt wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/31#abs-4 (4) Die Vorschriften des § 17 Absatz 1, 1a, 4, 5, 6 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 bis 4 sowie Absatz 6a bis 6c gelten entsprechend.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 31 ApBetrO →
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Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2560)
BGBl. 2022 I S. 2560
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13.01.2020 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Januar 2020 (BGBl. I 66)
BGBl. 2020 I S. 66
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05.06.2012 Ausfertigung
§ 31 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juni 2012 (BGBl. I 1254)
BGBl. 2012 I S. 1254
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02.12.2008 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2008 (BGBl. I 2338)
BGBl. 2008 I S. 2338
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