Gesetze / Apothekenbetriebsordnung
ApBetrO§ 30 Vorratshaltung in der Krankenhausapotheke
Die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versorgung der Patienten des Krankenhauses notwendigen Arzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukte müssen in ausreichender Menge vorrätig gehalten werden, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf für zwei Wochen entsprechen muß. Diese Arzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukte sind aufzulisten.
Änderungsverlauf
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01.08.2023 in Kraft
§ 30 eingefügt und geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 197)
BGBl. 2023 I Nr. 197
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1309)
BGBl. 2021 I S. 1309
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29.03.2021 Ausfertigung
§ 30 eingefügt durch Artikel 9b des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I 370)
BGBl. 2021 I S. 370
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05.06.2012 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juni 2012 (BGBl. I 1254)
BGBl. 2012 I S. 1254
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.