Gesetze / Apothekenbetriebsordnung
ApBetrO§ 28 Personal der Krankenhausapotheke
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/28#abs-1 (1) Das für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Krankenhausapotheke notwendige Personal, insbesondere auch das pharmazeutische Personal, muss in ausreichender Zahl vorhanden sein. Der Personalbedarf ergibt sich aus Art und Umfang einer medizinisch zweckmäßigen und ausreichenden Versorgung des Krankenhauses mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten unter Berücksichtigung von Größe, Art und Leistungsstruktur des Krankenhauses. Satz 2 gilt entsprechend, soweit die Krankenhausapotheke auch andere Krankenhäuser versorgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/28#abs-2 (2) Für den Einsatz des Apothekenpersonals ist der Leiter der Krankenhausapotheke verantwortlich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/28#abs-3 (3) Die Vorschriften des § 3 Absatz 1, 5, 5b, 5c und 6 gelten entsprechend.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2560)
BGBl. 2022 I S. 2560
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13.01.2020 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Januar 2020 (BGBl. I 66)
BGBl. 2020 I S. 66
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05.06.2012 Ausfertigung
§ 28 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juni 2012 (BGBl. I 1254)
BGBl. 2012 I S. 1254
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