§ 3 Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 19 des Kreditwesengesetzes (Wesentliche Auslagerungen)
Stand: 10.12.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AnzV%202006/3#abs-1 (1) Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 19 des Kreditwesengesetzes über die Absicht und den Vollzug einer wesentlichen Auslagerung müssen folgende Informationen enthalten:
Bei Anzeigen nach Satz 1 ist der Auslagerungsvertrag auf Verlangen der Bundesanstalt einzureichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AnzV%202006/3#abs-2 (2) Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 19 des Kreditwesengesetzes über wesentliche Änderungen einer bestehenden wesentlichen Auslagerung, die einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Instituts haben können, sind insbesondere einzureichen bei
Zeigt das Institut die wesentliche Änderung einer wesentlichen Auslagerung an, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestand, sind zudem die Daten nach Absatz 1 anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AnzV%202006/3#abs-3 (3) Anzeigen nach Absatz 1 und 2 sind elektronisch über die Melde- und Veröffentlichungsplattform der Bundesanstalt einzureichen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AnzV%202006/3#abs-4 (4) Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 19 des Kreditwesengesetzes über schwerwiegende Vorfälle im Rahmen von bestehenden wesentlichen Auslagerungen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Instituts haben können, sind insbesondere einzureichen bei
Änderungsverlauf
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23.11.2022 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2022 (BGBl. I 2070)
BGBl. 2022 I S. 2070
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05.12.2016 Ausfertigung
§ 3 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2016 (BGBl. I 2796; 2017 I 793)
BGBl. 2016 I S. 2796
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04.07.2013 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 27 Abs. 15 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I 1981)
BGBl. 2013 I S. 1981
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.